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24.01.2025 – Nach meiner Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht im Januar 2025 zwei Haftentscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. 12. 2024 und vom 03. 01. 2025 aufgehoben (vgl. dazu auch die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 8/2025 vom 24. Januar 2025).
Die beiden Haftentscheidungen beruhten auf einem von Italien ausgestellten Europäischen Haftbefehl (EAW) und sollten die Festnahme der verfolgten Person in Deutschland ermöglichen.
Wichtige Aspekte meiner Verfassungsbeschwerde waren die sozialen, familiären und persönlichen Bindungen einer verfolgten Person und die Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Europäischen Haftbefehl und dem Grundrecht auf Freiheit der betroffenen Person. In der deutschen Rechtspresse gibt es Kommentare zur Verfassungsbeschwerde (u. a. die Besprechung der Entscheidung in NJW-Spezial 2025, 121), die die Entscheidung des BVerfG begrüßen, da eine Inhaftierung vor einer rechtskräftigen Verurteilung aufgrund der Unschuldsvermutung (Art. 20 III GG und Art. 6 EMRK) nur in Ausnahmefällen zulässig ist.
Das höchste deutsche Gericht hat auch die verfassungsrechtlich erforderliche Begründungstiefe bei Haftentscheidungen im Zusammenhang mit den persönlichen und sozialen Bindungen des Verfolgten und die stets erforderliche „Verhältnismäßigkeitsprüfung“ bei Haftentscheidungen als wesentlich herausgestellt. Ich stelle häufig fest, dass die „Verhältnismäßigkeitsprüfung“ in Haftentscheidungen erheblich vernachlässigt wird.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf