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Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Wir kämpfen mit Entschiedenheit gegen die Vollstreckung eines italienischen Abwesenheitsurteils in Deutschland und das OLG Düsseldorf (4 AuslE 16/19) hat uns am 26. 06. 2019 bestätigt und einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben. Das Landgericht Düsseldorf hatte vorher in unserem Fall die deutsche Strafvollstreckung auf der Grundlage eines italienischen Abwesenheitsurteils im „Exequaturverfahren“ angeordnet.
Wann immer ein ausländisches Strafurteil in Deutschland vollstreckt werden soll, ist ein sog. „Exequaturverfahren“ erforderlich, in dem das Landgericht am deutschen Wohnsitz des Verurteilten entscheidet. Exequatur bezeichnet die Übernahme der Strafvollstreckung eines im Ausland ergangenen Strafurteils. Von einem „Abwesenheitsurteil“ spricht man, wenn die verurteilte Personen bei der Gerichtsverhandlung nicht anwesend war.
Wir haben bei Abwesenheitsurteilen auch schon mehrfach eine Auslieferung an andere Staaten abgewehrt. Typisch sind Fälle, in denen der Verfolgte zum Zeitpunkt der ausländischen Verurteilung längst in Deutschland wohnte und noch nicht einmal eine Ladung zur Gerichtsverhandlung erhalten hat. Aus dem Europäischen Haftbefehl ergibt sich nicht selten, dass den ausländischen Strafverfolgungsbehörden der Wohnsitz des Verfolgten in Deutschland sogar bekannt war.
Trotzdem werden nach wie vor Europäische Haftbefehle ausgestellt, obwohl die persönliche Ladung nicht nachweisbar ist, weil dieser Nachweis in vielen europäischen Staaten auch nicht notwendig ist. In manchen Ländern reichen Fiktionen aus bzw. die Niederlegung einer gerichtlichen Ladung beim Postamt oder – ohne Differenzierung - die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in der Gerichtsverhandlung, und zwar unabhängig davon, ob der Verfolgte von dem Rechtsanwalt alle Ladungen nachweisbar erhalten hat. Hochproblematisch sind auch ausländische Strafverfahren über mehrere Instanzen, bei denen der Verfolgte nur teilweise anwesend war.
Auch der im Ausland erfolgte Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung ohne Beteiligung (rechtliches Gehör) des Verfolgten kann – auch im Einzugsbereich des Europäischen Haftbefehls - ein Auslieferungshindernis zur Folge haben.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf