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Das OLG Köln hat am 23. 08. 2019 einen vorangegangenen Auslieferungshaftbefehl gegen unseren Mandanten aufgehoben. Der Geschäftsmann mit Verbindungen in mehreren europäischen Ländern saß aufgrund eines Auslieferungsersuchens aus Qatar seit Ende Mai in Köln in Auslieferungshaft und ist jetzt wieder ein freier Mann.
Es sieht fast so aus, als wolle Qatar - superreicher Wüstenstaat und umstrittener Gastgeber von sportlichen Großereignissen – jetzt seine Präsenz in der internationalen Gemeinschaft mit der Fahndung nach vermeintlichen Straftätern erhöhen. Denn neuerdings häufen sich weltweite Fahndungsnotierungen bei Interpol und Auslieferungsersuchen aus Qatar.
Auch die englische „Dailymail“ berichtet über einen britisch-australischen Staatsbürger, der im Juni diesen Jahres aufgrund eines Haftbefehls aus Qatar in Prag festgenommen wurde und seitdem in der tschechischen Republik in Auslieferungshaft sitzt.
Genau wie in unserem Fall drängt sich auch in Prag der Verdacht auf, dass Qatar die Fahndung über Interpol missbraucht, um Druck auf vermeintliche Schuldner aufzubauen und den einheimischen Banken zu helfen, angeblich überfällige Forderungen einzutreiben. Wir sehen da eine eindeutige Parallele zu dem Vorgehen der Vereinigten arabischen Emirate (UAE), die für den Interpol-Mißbrauch seit Jahren von internationalen Organisationen scharf kritisiert werden. Die Dailymail zitiert in diesem Zusammenhang R. Stirling: „Qatar has overtaken the UAE as the top abuser of the Interpol system“.
In unserem Fall haben wir das OLG Köln von Anfang an auf die Parallelen zu den UAE-Fällen hingewiesen, von denen wir in den letzten Jahren mehrere mit Erfolg bearbeitet haben. Trotz unseres Erfolges mit Auslieferungsersuchen aus den UAE, die ohne Ausnahme alle abgelehnt wurden, sind Auslieferungsersuchen aus Qatar noch immer sehr ernst zu nehmen, zumal den Betroffenen im Falle einer tatsächlichen Auslieferung alles andere als ein unabhängiges faires Justizsystem und menschenwürdige Haftbedingungen erwarten.
Die NGO „Freedom House“ berichtet 2019, dass es in Qatar keine unabhängige Justiz gibt: „Despite constitutional guarantees, the judiciary is not independent in practice“.
„Amnesty International“ berichtet den Jahresbericht 2017 unter der Überschrift „ Folter und andere Misshandlungen“ von Foltervorwürfen, die niemand untersucht. Gerichte verhängten erneut Todesurteile, und das Berufungsgericht bestätigte bereits bestehende Urteile. (Quelle:„Amnesty International“ berichtet den Jahresbericht 2017).
In einem sog. "Nichtannahmebeschluss" vom 17.6.2020 (– 2 BvR 690/20) hat sich das Bundesverfassungsgericht dazu geäußert, nach welchen Maßstäben in Deutschland Auslieferungshaft angeordnet werden darf:
„Der Zweck der Auslieferungshaft, das Auslieferungsverfahren zu sichern und die Durchführung der Auslieferung zu ermöglichen, kann es nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung zulassen, die Auslieferungshaft bereits dann anzuordnen und fortdauern zu lassen, wenn festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen für eine Auslieferung gegeben sein können, auch wenn dies noch nicht abschließend geklärt ist und die abschließende Klärung erst im weiteren Auslieferungsverfahren erfolgen kann .... . Hinsichtlich der Frage, ob die Auslieferung von vornherein unzulässig ist, genügt eine vertretbare summarische Prüfung durch das Oberlandesgericht; eine gründliche und abschließende Prüfung bleibt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung vorbehalten ... ".
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf