bei Interpol wird die Löschung der Red Notice einfacher

INTERPOL hat uns etliche Male die Löschung einer „Red Notice“ bestätigt, am 8. Februar 2021 (CCF/115/R402.20) wegen einer Ausschreibung zur Fahndung aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (UAE). Dass es eine INTERPOL-Ausschreibung aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (UAE) war, ist kein Zufall. Es ist bekannt, dass die UAE das ein ums andere Mal die Fahndung über INTERPOL zur Verfolgung von Schuldnern missbrauchen, denen - leicht durchschaubar - zu Unrecht Scheckbetrug angelastet wird, um Eingang in die INTERPOL-Fahndung zu finden.

INTERPOL und Rechtsschutz gegen Fahndungsmaßnahmen

INTERPOL hat den selber auferlegten Rechtsschutz gegen Fahndungsmaßnahmen seit 2017 erheblich verbessert und einem geregelten und mit Fristen versehenen Prozess unterworfen. Im Vergleich zu der vorherigen Rechtslage sehen wir inzwischen deutlich mehr Abhilfeentscheidungen der „Commission for the Control of INTERPOL's Files“ (CCF), die zur beantragten Löschung oder Korrektur der Ausschreibung führen.

Rechtsanwalt zur Erfolgsbilanz bei INTERPOL

Die 2017 eingeführten Verbesserungen bei den Rechtsschutzmöglichkeiten haben dann auch im Folgejahr 2018 schon zu einem signifikanten Anstieg der Beschwerden bei der „Commission for the Control of INTERPOL's Files“ (CCF) geführt. Und etwas mehr als die Hälfte der Beschwerden war erfolgreich: Von den 536 im Jahr 2018 bearbeiteten Beschwerden wurden von der Kommission (CCF) 346 Anträge von Antragstellern, deren Daten in der Datenbank von INTERPOL gespeichert waren, auf der ersten Stufe für zulässig erklärt und davon wurden 276 Datensätze tatsächlich auch gelöscht

(Quelle: Annual Report oft the CCF 2018).

Bei den 346 zulässigen Anträgen gab es im Jahr 2018 nur 70 Fälle, bei denen die Kommission (CCF) die Beanstandung im Ergebnis für unbegründet hielt und feststellte, dass die angefochtenen Datensätze regelkonform waren und die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen für ihre Speicherung in der Datenbank von INTERPOL erfüllten.

(Quelle: Annual Report of the CCF 2018)

Aber bei 167 der 346 zulässigen Beschwerden stellte die Kommission (CCF) fest, dass die angefochtenen Daten nicht den rechtlichen Anforderungen entsprachen und daher aus den INTERPOL-Dateien gelöscht werden sollten. Bei weiteren 40 Beschwerden gaben die INTERPOL National Central Bureaus (NCBs), von denen die angefochtenen Daten stammten, keine angemessenen Antworten auf die von der Kommission ( CCF) aufgeworfenen Fragen, und daher wurden die Daten im Ergebnis von INTERPOL gelöscht. In 69 weiteren Fällen hat entweder das Generalsekretariat oder das INTERPOL National Central Bureau (NCB), von dem die angefochtenen Daten stammten, die Daten aus den INTERPOL-Dateien gelöscht, bevor die Kommission (CCF) eine Entscheidung treffen musste.

(Quelle: Annual Report of the CCF 2018)

Für den Rechtsschutz des Betroffenen gegen Fahndungsmaßnahmen wurde bei INTERPOL die Kommission „Commission for the Control of INTERPOL's Files“ (CCF) eingerichtet. In dem gerade entschiedenen UAE-Fall hat die CCF aufgrund unseres Antrages beschlossen, dass die Daten unseres Mandanten aus dem INTERPOL-Informationssystem zu löschen sind (CCF/115/R402.20). Das INTERPOL-Generalsekretariat hat die Entscheidung der CCF am 02. Februar 2021umgesetzt.

Rechtsanwalt zur Umsetzung bei INTERPOL

Zur Umsetzung einer Löschungsentscheidung der „Commission for the Control of INTERPOL's Files“ (CCF)) gehört außer der Löschung in der zentralen Datenbank die Aufforderung an alle National Central Bureaus (NCB) in allen Mitgliedstaaten, ihre nationalen Datenbanken entsprechend zu aktualisieren. In jedem der 194 Mitgliedsstaaten ist ein INTERPOL National Central Bureau (NCB) die Anlaufstelle für das Generalsekretariat und andere NCBs. Die National Central Bureaus (NCBs) verbinden nationale Polizei mit dem globalen INTERPOL-Netzwerk. Ein NCB wird von nationalen Polizeibeamten geleitet und ist in den meisten Ländern in dem für die Polizeiarbeit zuständigen Ministerium bei der Regierung angesiedelt, in Deutschland allerdings beim Bundeskriminalamt.

Fahndung und Rechtsschutzmöglichkeiten

Wir befassen uns alltäglich mit Auslieferungsverfahren, Fahndung und Rechtsschutzmöglichkeiten. Auslieferungsverfahren beginnen regelmäßig mit Festnahmen aufgrund von Fahndungen über die beiden internationalen Fahndungskanäle, nämlich SIS II (Schengener Informationssystem II) und INTERPOL.

Fahndung über SIS II

Der Fahndungskanal SIS II wird meistens – nicht notwendig - schengenweit für eine Ausschreibung von Personen genutzt, nach denen mit Europäischem Haftbefehl gesucht wird. Die nationalen SIRENE-Stellen aktivieren die Fahndung formularmäßig auf der Grundlage des Art. 26 Abs. 2 SIS II-Beschluss, wobei Einzelheiten zum Verfahren bei der Ausschreibung im SIS II-Beschluss und im sog. „SIRENE-Handbuch“ geregelt sind. Eingegeben werden können die Personaldaten des Verfolgten u.a. mit Lichtbildern und Fingerabdrücken. Obligatorisch ist nach Art. 27 Abs. 1 SIS-II-Beschluss die Hinzufügung einer elektronischen Fassung des Europäischen Haftbefehls, wobei man allerdings öfter nur eine Fassung in der Sprache des ausschreibenden Staates vorfindet.

INTERPOL-Fahndung

INTERPOL mit Sitz in Lyon / Frankreich unterstützt die internationale polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit bei der Fahndung nach gesuchten Personen nur dadurch, dass die Ausschreibungen der 194 Mitgliedsstaaten dort in einer Datenbank gesammelt werden, die wiederum allen Mitgliedern zur Verfügung steht. In der einschlägigen Literatur sprechen manche sogar von einer „Entmystifizierung“ der INTERPOL-Organisation, wenn sie darauf hinweisen, dass sich die Funktionen der Organisation bei der weltweiten Fahndung tatsächlich auf die Bereitstellung und Verwaltung der Datenbank reduzieren.

INTERPOL ist tatsächlich auch keine staatliche Institution sondern der Rechtsform nach ein Verein nach französischem Recht mit einer eigenen Verfassung („Constitution“) und selbst auferlegten „INTERPOL's Rules on the Processing of Data“ („RPD“) und Statuten für eine „Commission for the Control of INTERPOL's Files“ (CCF) mir der Generalversammlung als zentralem Organ.

Die bekannteste Kategorie der INTERPOL-Ausschreibungen ist die „Red Notice“, das Ersuchen um Festnahme einer Person, wenn entweder eine Mindeststrafe von sechs Monaten zu vollstrecken ist oder im ersuchenden Staat eine Verurteilung mit einer Strafe von im Höchstmaß mindestens zwei Jahren droht. Mit einer „Blue Notice“ soll erst mal nur der Aufenthaltsort einer bestimmten Person ermittelt werden.

Bei den über INTERPOL in Deutschland eingehenden Ersuchen prüft das BKA nur summarisch, ob die Anordnung von Auslieferungshaft oder Überstellungshaft zulässig erscheint, bevor die Ausschreibung hier bewilligt wird. Eine solche bloß summarische Prüfung erscheint bedenklich und reicht tatsächlich noch nicht einmal aus, um offensichtlich unbegründete Festnahmeersuchen zuverlässig auszuschließen. Die eingehenden Festnahmeersuchen stammen von einer Vielzahl sehr unterschiedlich ausgestatteter Mitgliedsstaaten mit teilweise geringen prozessrechtlichen Mindeststandards und es ist auch bekannt, dass vorher eine wirksame Kontrolle durch INTERPOL vor der Aufnahme in die Datenbank nicht erfolgt. Zwar hat das Generalsekretariat bei INTERPOL aufgrund von Art. 86 RPD jede Red Notice auf die Vereinbarkeit mit der eigenen Verfassung und den selbst auferlegten „INTERPOL's Rules on the Processing of Data“ („RPD“) zu überprüfen, aber die Kontrolle ist nicht sehrgründlich.

Wer also Anhaltspunkte dafür hat, dass ein INTERPOL-Mitglied wie die Vereinigten Arabischen Emirate möglicherweise mit einem Haftbefehl nach ihm sucht, sollte aktiv in die Auseinandersetzung mit INTERPOL gehen, bevor ein solches Festnahmeersuchen gegen ihn an einen schicksalhaften Tag plötzlich in Deutschland vollstreckt wird. Dann wird das ausländische Ersuchen möglicherweise erstmalig nach einer vorläufigen Festnahme und wochenlanger Haft durch das zuständige Oberlandesgericht bei der Entscheidung über den vorläufigen Auslieferungshaftbefehl nach § 16 IRG überprüft.

In prominenten Fällen wird das Auswärtige Amt vom BKA bei der Bewilligung der Ausschreibung nach § 33 Abs. 3 BKAG beteiligt, denen „besondere Bedeutung in politischer, tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung“ zukommt. Das mag eine gewisse Filterwirkung haben, die dem Durchschnittsfall aber versagt bleibt.

Nach einer Festnahme aufgrund einer „Red Notice“ tritt in Deutschland die örtlich Generalstaatsanwaltschaft auf den Plan, die vom BKA die dort vorliegenden Unterlagen vorgelegt bekommt. Die Generalstaatsanwaltschaft veranlasst sofort die Vorführung des Verfolgten beim nächsten Amtsgericht (vgl. § 21 Abs. 1 IRG) und beantragt dort fast ausnahmslos den Erlass einer Festhalteanordnung und dann in der Regel beim Oberlandesgericht die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft gem. § 16 IRG.

Rechtsanwalt zum Informationsanspruch des Verfolgten gegenüber dem BKA

Der Verfolgte kann gegenüber dem BKA einen – in der Praxis häufig eingeschränkten -Anspruch auf Auskunft nach § 84 BKAG iVm § 57 BDSG geltend machen: „ Der Verantwortliche hat betroffenen Personen auf Antrag Auskunft darüber zu erteilen, ob er sie betreffende Daten verarbeitet“.

Der Auskunftsanspruch ist allerdings nach § 57 Abs. 4 iVm § 56 Abs. 2,  45 BDSG eingeschränkt, weil die Auskunftserteilung aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden kann, wenn dies die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung oder Ahndung von Straftaten gefährden würde.

Das BKA kann die Erteilung der Auskunft ablehnen, wobei dann keine Auskunft für den Antragsteller auch einen erheblichen Informationsgehalt haben kann, wenn er dies zu interpretieren vermag.

Der Verfolgte kann einen subsidiären Anspruch auf Auskunft gegenüber dem BKA auch auf § 1 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) stützen.

Rechtsanwalt zum Informationsanspruch des Verfolgten gegenüber INTERPOL

Bei INTERPOL Auskunft zu bekommen ist ein langwieriges Unterfangen. Aber der Verfolgte kann bei INTERPOL mithilfe eines Antrages gem. Art. 29 SCCF Auskunft darüber ob und welcher Staat via INTERPOL nach ihm fahndet. INTERPOL verschickt dann zunächst eine Eingangsbestätigung und ca. einen Monat später die Bestätigung, dass Antrag der Antrag zulässig ist, bevor dem Verfolgten wieder später die beantragten Informationen gegeben werden, was bis zu vier weitere Monate dauern kann. Und es ist nicht gesagt, dass INTERPOL die erfragten Informationen überhaupt gibt. Häufig erfolgt nur ein unanfechtbarer Verweis an die nationalen Strafverfolgungsbehörden, wobei eben auch hier dann der Verweis an nationale Behörden an sich einen erheblichen Informationsgehalt für den kundigen Antragsteller haben kann.

Rechtsschutz der verfolgten Person gegen INTERPOL-Fahndung

Dass der Verfolgte Rechtsschutz gegen Fahndungsmaßnahmen im Ausstellungsstaat der Ausschreibung suchen kann, wird ihm in den meisten Fällen wenig nützen. Aber es gibt natürlich Fälle, in denen der Verfolgte die Auskunft von INTERPOL zum Anlass nehmen kann, seine Verhältnisse im Ausstellungsstaat in Ordnung zu bringen.

Bei INTERPOL bzw. der „Commission for the Control of INTERPOL's Files“ (CCF)ist der Verfolgte eher ein Bittsteller, allerdings bei einer mit Objektivität und dem Gleichbehandlungsanspruch ausgestatteten Institution, als ein echter Antragsteller. Jedenfalls gibt es gegen die Entscheidungen der„Commission for the Control of INTERPOL's Files“ (CCF)keine gerichtliche Klage.

Der Antrag auf Korrektur der INTERPOL-Ausschreibung ist zu begründen und mit Anlagen zu versehen, die in eine Arbeitssprache von INTERPOL übersetzt werden müssen. Zunehmend erfolgt bei der Entscheidung der CCF auch eine Darlegung der Entscheidungsgründe, die ggfs. die Grundlage für eine sog. „Revision“ gegen eine ablehnende Entscheidung sein können, wenngleich Voraussetzung einer „Revision“ neue Tatsachen sein sollen, die bei rechtzeitiger Kenntnis der CCF zu einer anderslautenden Entscheidung hätten führen können (vgl. Art. 42 SCCF). Aber vielfach zeigt die Darlegung der Entscheidungsgründe erst, auf welche neuen Tatsachen die CCF für die „Revision“ wartet, die gem. Art. 42 SCCF innerhalb von sechs Monaten ab Kenntniserlangung der neuen Fakten eingelegt und begründet werden muss.

Das Verfahren wegen Löschung oder Korrektur der Ausschreibung bei INTERPOL ist aber immer noch langwierig und kann bis zur ersten Entscheidung über den Antrag bis zu einem Jahr dauern.

Die Maßstäbe der CCF für eine Überprüfung der „Red Notice“-Ausschreibungen sind begrenzt in dem Sinne, dass nur Verstöße gegen die INTERPOL-Verfassung, vor allem Art. 3 („political, military, religious or racial character“) oder Art. 2 („human rights “ „basic rights“) als Grund für eine Korrektur oder Löschung in Betracht kommen. Außerdem kann der Antragsteller geltend machen, dass die im INTERPOL-System gespeicherten Daten nicht zutreffend sind oder nicht relevant zur Erreichung des Zwecks.

Wenn eine Löschung der „Red Notice“ in der INTERPOL-Datenbank erfolgt, beseitigt das den ursprünglichen Haftbefehl des Ausstellungstaates nicht. Der Ausstellungsstaat kann weiterhin auf direktem Wege ohne INTERPOL Rechtshilfe in jedem anderen Start suchen, indem er den Verfolgten vermutet. Die Löschung der „Red Notice“ gibt also keine absolute Sicherheit.

Welche Möglichkeiten hat die „Commission for the Control of INTERPOL's Files“ (CCF) ?

Die „Commission for the Control of INTERPOL's Files“ (CCF) hat außer der Ablehnung von Löschungsanträgen drei Möglichkeiten, auf Löschungsanträge zu antworten:

Löschung der Daten bei INTERPOL

Antragsteller begehren eine Entschließung der CCF, dass die beanstandeten Daten nicht mit den Regeln von INTERPOL übereinstimmen und dass sie deshalb aus den Dateien von INTERPOL zu löschen sind. Seit der Einführung der RPD im März 2017 kann die CCF eine solche Entschließung mit Verbindlichkeit für INTERPOL treffen.

Einstweilige Regelung

Während des Verfahrens vor der CCF kann diese auch einstweilige Anordnungen treffen und insbesondere Daten einstweilen von der Veröffentlichung sperren z.B. auch wenn das ausschreibende NCB sich nicht angemessen an dem Verfahren beteiligt. Alternativ werden jedenfalls einstweilige oder endgültige Regelungen in Aussicht gestellt für den Fall, dass das ausschreibende NCB seinen Mitwirkungspflichten nicht innerhalb einer bestimmten Frist nachkommt.

Anhang

Die CCF kann darauf hinwirken, dass – soweit das noch nicht geschehen ist - die Ausschreibung mit einem Annex versehen wird, der z.B. darauf hinweist, dass bestimmte Länder die Auslieferung in diesem Fall bereits abgelehnt haben. Die CCF hat auch schon den Annex zur Ausschreibung aufgenommen, dass in der Sphäre des Sachverhaltes politische Aspekte wirken, die sich aber nach Auffassung der Kommission nicht so weit verdichtet haben, dass eine politische Verfolgung des Antragstellers angenommen werden kann.

Die CCF hat auch schon entschieden, dass eine Ausschreibung nicht gelöscht wird, aber dass die Sachverhaltsbeschreibung zu ergänzen ist oder dass bei grundsätzlicher Beibehaltung der Ausschreibung einzelne Strafvorwürfe entfernt werden sollen.

Rechtsanwalt zum Rechtsschutz bei ausgehenden Fahndungsersuchen

Besser sind die Rechtsschutzmöglichkeiten bei allen von Deutschland ausgehenden Ausschreibungen an INTERPOL. Die Ausschreibung der „Red Notice“ ist als Fahndungsmaßnahme iSd. § 130 StPO nach § 98 II 2 StPO vor dem Amtsgericht anfechtbar und unterliegt damit der gerichtlichen Kontrolle. Die sollte der Betroffene nutzen. INTERPOL-Ausschreibungen haben erhebliche Auswirkungen auf das Leben von Einzelpersonen, die typischerweise in Gefahr geraten, in anderen Ländern inhaftiert und ausgeliefert zu werden abgesehen davon, dass die Auswirkungen von INTERPOL-Ausschreibungen die Reisefreiheit stark einschränken und zu ernsthaften Reputationsschäden führen, wenn sie öffentlich sind und ihre Auszüge auf der INTERPOL-Website veröffentlicht werden.

 

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