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In Schweden hatte ein enttäuschter Liebhaber seine Lebensgefährtin wegen angeblicher Kindesentführung bei der Polizei angezeigt, weil diese sich von ihm abgewandt hatte und mit dem gemeinsamen Sohn vereist war. Die schwedischen Strafverfolgungsbehörden hatten aufgrund seiner Anzeige - relativ ungeprüft - einen Europäischen Haftbefehl erlassen, der zur Festnahme der Verfolgten am Frankfurter Flughafen führte. Solche Sachverhaltskonstellationen sind nicht selten.
Das OLG Frankfurt ordnete auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls aus Schweden hier die Auslieferungshaft gegen die Verfolgte an. Das Kind war inzwischen heil bei den Großeltern angelangt, von Kindesentführung keine Spur. Es gelang dann innerhalb von drei Wochen, den Sachverhalt in Schweden soweit aufklären, dass die schwedischen Strafverfolgungsbehörden schließlich den EU-Haftbefehl bzw. das Auslieferungsersuchen zurückgenommen haben. Am 24. August 2017 hob das OLG Frankfurt den Auslieferungshaftbefehl gegen unsere Mandantin wieder auf.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf