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15. September 2024 - Im Mai 2024 haben wir uns über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvR 1694/23 – gefreut. Die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde hatte aber schon in 2023 bei uns zwei genauso wichtige Vorgänger, nämlich - 2 BvR 1368/23 – und - 2 BvR 1838/22 -. Alle drei Verfassungsbeschwerden betreffen die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung an die Republik Türkei.
Rechtsanwalt zur Auslieferung Türkei
Dass wir mit diesen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts im deutschen Auslieferungsrecht generell etwas bewirkt haben, sieht man inzwischen jeden Tag. In der Praxis sehen wir alltäglich, dass die Generalstaatsanwaltschaften vorsichtiger geworden sind, mehr Zusicherungen von den ersuchenden Staaten einfordern und in den Problemländern eindringlicher hinterfragen, was im ersuchenden Staat für einen Ausgelieferten zu erwarten ist.
Rechtsanwalt zu Auslieferungsaverhahren
Inzwischen ziehen auch die Oberlandesgerichte nach. Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (1 AR 32/22) hat gerade auf unser Drängen hin mit Entscheidung vom 09. September 2024 eine Auslieferung an die Türkei für unzulässig erklärt, und das wie folgt begründet:„Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 hat der Senat um die Einholung konkret formulierter Auskünfte ersucht. Mit Verfügung vom 9. August 2024 ist dem Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein mitgeteilt worden, dass erwogen werde, die Anordnung der Haft aufzuheben, soweit nicht binnen weiterer drei Wochen Auskünfte durch die Republik Türkei erfolgen sollten. Entsprechende Auskünfte sind binnen dieser Frist nicht erteilt worden, so dass die Auslieferungshaft aufzuheben und für unzulässig zu erklären war“.
Anzumerken ist, dass das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht in demselben Fall vorher die Auslieferung schon für zulässig erklärt hatte und erst aufgrund unseres Antrages nach § 33 IRG noch mal in die Prüfung eingestiegen ist. Gemäß § 33 Abs. 2 IRG kann das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden, wenn nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt werden, die geeignet sind, eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen.
Einen Tag später hat das OLG Naumburg (1 AR 112/22 ) in einem anderen Fall eine Auslieferung an die Türkei jedenfalls für „zur Zeit unzulässig“ erklärt, weil die türkischen Behörden inzwischen eingeforderte Zusicherungen immer noch nicht abgegeben haben.
Gerade was die Türkei angeht, haben wir noch viele Auslieferungsfälle in der "Pipeline", die irgendwann mit großem Elan von den Generalstaatsanwaltschaften begonnen wurden, inzwischen aber auf „Halt!“ stehen, weil der vor dem Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen (s.o.) bestätigte Fragenkatalog abgearbeitet werden muss. Zwei davon, nämlich OLG Naumburg (1 AR 112/22) und Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (1 AR 32/22) haben jetzt schon die richtige Richtung genommen, bei den anderen sind wir zuversichtlich.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf