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Verfassungsbeschwerde gegen Auslieferung – Bundesverfassungsgericht stoppt Auslieferung an die Türkei
Hier hat das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1838/22) eine Auslieferung an die Türkei gestoppt, bei der für den Verfolgten noch mehr als sonst auf dem Spiel stand.
Das Oberlandesgericht zeigte sich im gerichtlichen Ausgangsverfahren hinsichtlich der Problematik der Gewährung der prozessualen Mindestrechte in der Türkei verschlossen. Und die Problematik, dass dem türkischen Auslieferungsersuchen die Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Strafurteils zugrunde lag, hat das Gericht mit allen Konsequenzen nicht vollständig erfasst.
Mit einer einstweiligen Anordnung hat das Bundesverfassungsgericht deshalb am 31. Oktober 2022 die vom OLG Naumburg vorher für zulässig erklärte Auslieferung an die Türkei gestoppt (2 BvR 1838/22). Das Oberlandesgericht hat - so unsere Verfassungsbeschwerde - seine Aufklärungspflichten hinsichtlich der Gewährung prozessualen Mindestrechte in der Türkei verletzt und auch eine begründete eigene Gefahrenprognose in Bezug auf die von den türkischen Behörden abgegebenen Zusicherungen nicht vorgenommen.
Die Verfassungsbeschwerde und der damit verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind das letzte Rechtsmittel im Auslieferungsverfahren, wenn das Oberlandesgericht (OLG) die Auslieferung für zulässig erklärt hat. Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht aber in diesem Fall das OLG Naumburg aufgehoben und auch der Verfassungsbeschwerde im entscheidenden Punkt stattgegeben. - Auch das war im übrigen wieder einer der zahlreichen Fälle, in denen das türkische Justizministerium zugesichert hatte, dass der Verfolgte nach seiner Auslieferung in der Strafvollzugsanstalt des geschlossenen Vollzugs Typ T in Yalvaç inhaftiert wird. Das Gefängnis Yalvac ist aus unserer Sicht aber eher ein Auslieferungshindernis, zumal deutsche OLGs auch schon die Erfahrung gemacht haben, dass ausgelieferte Personen dann nicht an ihrer eigenen Gerichtsverhandlung in der Türkei teilnehmen können sondern nur im Wege der Ton- Bildübertragung aus der Haftanstalt Yalvac zugeschaltet werden, was gar nicht akzeptabel ist.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf