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Köln, 15. Juli 2016 - Belgier wird nicht an Thailand ausgeliefert. Das Oberlandesgericht Köln (6 AuslA 23/16 – 16) hat einen Auslieferungshaftbefehl gegen einen belgischen Staatsbürger aufgehoben und ihn aus der Haft entlassen. Dem thailändischen Auslieferungsersuchen - wegen sexuellen Missbrauchs - hat das OLG Köln nicht entsprochen.
Die Haftbedingungen in Thailand sind gruselig. Überbelegte Zellen mit zwanzig bis vierzig Häftlingen und maximal einer Toilette in der Zelle sind Standard, Tuberkulose und Parasiten grassieren, eine medizinische Versorgung fällt aus. Mit den von uns reklamierten Misständen hat das OLG Köln während des Verfahrens die thailändischen Strafverfolgungsbehörden konfrontiert, die es vorzogen, dazu keine Erklärungen abzugeben.
Die Auslieferung von Unionsbürgern an Drittstaaten außerhalb eines EuHb haben den Gerichtshof der Europäischen Union inzwischen mehrfach beschäftigt, nachdem dieser am 06.09.2016 in der sog. "Petruhin-Entscheidung" festgestellt hat, dass ein Mitgliedsstaat nicht alle Unionsbürger, die sich ins einem Hoheitsgebiet aufhalten, gleichermaßen vor Auslieferung schützen muss. Jedoch muss der von einem Drittstaat um Auslieferung ersuchte EU-Staat vor einer etwaigen Auslieferung in jedem Fall Kontakt zum Herkunftsstaat des EU-Ausländers aufnehmen und demHerkunftsstaat die Gelegenheit geben, seinerseits mittels Europäischem Haftbefehl eine Übergabe des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung zu beantragen (EuGH C-182/15).
Diese Entscheidung wie auch die weitere sog. "Piscotti-Entscheidung" des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10.4.2018 betrafen die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung. Hier jedenfalls soll es zur Vermeidung einer europawidrigen Diskriminierung von Unionsbürgern ausreichen, wenn dem Heimatstaat die Möglichkeit eingeräumt wird, durch Erlass eines EuHb die Überstellung seines eigenen Staatsangehörigen zu erreichen.
Bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung – so der EuGH in seiner aktuellen "Raugevicius-Entscheidung" vom 13.11.2018 - soll der Schutz eigener Staatsangehöriger vor Auslieferung an Drittstaaten außerhalb der EU im gleichen Umfang für alle Unionsbürger gelten, die ihren ständigen Aufenthalt (im Regelfall rechtmäßiger Aufenthalt < 5 Jahre) im Inland haben. Bei solchen Unionsbürgern könne das Auslieferungsersuchen des Drittstaates abgelehnt werden, weil sie ihre vom Drittsaat verhängte Strafe genauso wie eigene Staatsangehörige im Inland verbüßen dürften.
Ob die "Petruhin-Entscheidung" unseren Thailandfall maßgeblich geprägt hätte, wenn sie ein paar Monate früher gekommen wäre, steht nicht einmal fest. Denn wir haben inzwischen mehrfach erlebt, dass EU-Staaten, die entsprechend der "Petruhin-Entscheidung" die Gelegenheit hatten, durch Erlass eines EuHb die Überstellung ihres eigenen Staatsangehörigen zu erreichen, diese Gelegenheit nicht genutzt haben.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf