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11.04.2025 – Unzulässigkeit der Auslieferung an Polen - Der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln (3 OAus 24/25) hat am 11. April 2025 die Auslieferung an Polen aufgrund eines dort ergangenen Abwesenheitsurteils für unzulässig erklärt. Dabei hat das OLG Köln aufgrund meines Antrages in Teilen seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben.
Im Europäischen Haftbefehl aus Polen wurde die „Fiktion“ benutzt, dass die Person „per Post in der amtlichen Mitteilung vom Termin und Ort der Verhandlung, die zum Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt (wurde)“. Die Fiktion reicht aber nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht immer aus. Eine Zustellungsfiktion nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates steht der vorausgesetzten tatsächlichen „Inkenntnissetzung“ der / des Verfolgten von dem Ort und Termin der Verhandlung eben nicht gleich.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf