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Für den letzten Posteingang im Dezember 2020 mußte ich zwei Jahre auf das Bundesverfassungsgericht warten, das am 30. Dezember dann endlich einen viel beachteten („Süddeutsche Zeitung“, „Frankfurter Rundschau“) Beschluss veröffentlicht hat, mit dem es auf meinen Antrag hin eine Auslieferungsentscheidung des OLG Celle aufgehoben hat. Während das Verfahren in Karlsruhe lief, war mein Mandant aufgrund der sich abzeichnenden überlangen Dauer des Auslieferungsverfahrens bereits von der Auslieferungshaft verschont worden.
Bemerkenswert ist u.a., dass der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit dieser Entscheidung zum ersten Mal die Unionsgrundrechte als unmittelbaren Prüfungsmaßstab für die Verfassungsbeschwerde anerkannt hat. Der renommierte „Verfassungsblog“ spricht von der „Grundrechtswende zur Jahreswende“. Meinen Mandanten interessiert die Dogmatik glaube ich nicht so sehr wie der Erfolg an sich.
Schon ein paar Wochen vorher hat das OLG Hamm (Beschluss vom 22.10.2020 - 2 Ausl 104/20) einen meiner Mandaten aus der Haft entlassen mit der raren Begründung, dass die Auslieferung des Verfolgten in die USA unzulässig ist, weil dem Verfolgten im Falle eines Schuldspruchs in den USA eine unerträglich harte Strafe drohte. Denn Stellenwert dieser Entscheidung kann man nur einordnen, wenn man weiß, wie selten in Deutschland eine Auslieferung wegen der im Ausland drohenden unerträglich harten Strafe abgelehnt wird; fast nie.
Im Kontext von Auslieferungsentscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht noch 2016 erklärt: „Da das Grundgesetz von der Eingliederung Deutschlands in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft ausgeht ....., gebietet es zugleich, im Rechtshilfeverkehr auch dann Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten, wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen“ (BVerfG Beschl. v. 28.7.2016 – 2 BvR 1468/16).
Eine Entscheidung kam in den letzten Tagen des Jahres aus London und hängt in nicht genau aufklärbarer Weise sicher auch mit der Corona-Pandemie und mit dem Brexit zusammen, wäre jedenfalls ohne die dadurch verursachten Nöte der Engländer nicht zu erklären. In einem hart umkämpften Auslieferungsverfahren beim Berliner Kammergericht haben die Engländer in den letzten Dezembertagen entschieden, das in Berlin vorliegende Auslieferungsersuchen trotz hoher Straferwartung zurück zu nehmen, nachdem wir ihnen nur vermittelt haben, dass unser Mandant möglicherweise in naher Zukunft medizinische Betreuung in erheblichem Umfang benötigt. Wir konnten das Momentum nutzen, mehr war das nicht, aber für einen Menschen war es eine Rettung.
Aber die Corona-Pandemie hat mich 2020 auch mehrfach direkt im Zusammenhang mit Auslieferungsverfahren beschäftigt. Einige Oberlandesgerichte haben nämlich beschlossen, dass die COVID-19-Pandemie bei einer Auslieferung an einen anderen EU-Staat die Aussetzung von Überstellungsfristen und bis auf weiteres die Verlängerung der Auslieferungshaft in Deutschland rechtfertigen kann (z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2020 - Ausl. 301 AR 47/20). – Beim OLG Koblenz habe ich aber eine Haftverschonung bekommen, als Kroatien erklärt hat, man könne dort gegenwärtig keine Gefangenen entgegennehmen, deren Auslieferung man bis zur Corona-Krise forciert hatte.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf