langes Warten und widersprüchliche Erkenntnisse

Der Fall meines Mandanten war in einem früheren Stadium in der "1. Auflage" auch schon erfolgreich beim Bundesverfassungsgericht und hat uns bis zu dem späten Erfolg bei dem OLG Naumburg in der "2. Auflage" fast schlaflose Nächte gekostet.

Rechtsanwalt zur Auslieferung bei Abwesenheitsurteilen

Bei Verurteilungen in Abwesenheit (sog. „Abwesenheitsurteile“) kann ein "Verfolgter" im Normalfall nur ausgeliefert werden, wenn der ersuchende Staat zusichert, dass der Verfolgte im Falle der Auslieferung eine Wiederaufnahme des Verfahrens bekonnt. Die meisten Staaten geben diese Zusicherungen ab, auch die Türkei.

später Erfolg beim OLG Naumburg

Hier wurde die Türkei in der "2. Auflage" vom OLG Naumburg um eine völkerrechtliche verbindliche Zusicherung gebeten, dass dem Verfolgten die tatsächliche wirksame Möglichkeit eingeräumt wird, sich in einem neuen Verfahren unter Beachtung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen zu verteidigen, auf das Verfahren einzuwirken, entlastende Umstände vorzutragen und deren umfassende und erschöpfende Nachprüfung zu erreichen und dass die Ausgestaltung des Strafverfahrens allen Standards entspricht, die sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 und der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union hierzu ergibt. Und prompt hat die Türkei in einer der üblichen „Verbalnoten“ mitgeteilt, dass dem Verurteilten bei seiner Auslieferung ein erneutes Verfahren unter Zusicherung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze gewährt wird.

Allerdings hatte die Verteidigung des Verfolgten vorher in der Türkei selber einen Antrag auf Wiederaufnahme des dortigen Verfahrens gestellt, um beim Schwurgericht eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erreichen und der Antrag der Verteidigung wurde vom türkischen Schwurgericht ebenso prompt abgelehnt. Das  fiel auf die Zusicherung in der Verbalnote zurück. Aufgrund dieser wiedersprechenden Angaben hat das OLG Naumburg die beantragte Auslieferung abgelehnt. Die Fallkonstellation ist selten und setzt voraus, dass die Verteidigung des Verfolgten  in der Türkei selber einen Antrag auf Wiederaufnahme des dortigen Verfahrens stellt. 

 

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