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Auslieferungsersuchen aus der Türkei waren immer hoch problematisch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen die in Auslieferungsverfahren zuständigen Oberlandesgerichte eine Auslieferung nicht für zulässig erklären, wenn der Verfolgte in der Türkei ein Strafverfahren eine Strafe oder Haftbedingungen zu erwarten hat, die mit völkerrechtlichen Mindeststandards oder mit unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen unvereinbar ist.
Aus anwaltlicher Sicht geht es in Auslieferungsverfahren - gerade mit Nichtmitgliedstaaten der EU - vor allem um die verfassungsrechtlich gebotene Sachaufklärung und um die Begründungstiefe gerichtlicher Entscheidungen.
Bzgl. der Türkei sind Strafverfahren und die zu erwartenden Haftbedingungen mehr als zweifelhaft und es geht regelmäßig auch darum, dass dem Verfolgten eine politische Straftat (Art. 3 Abs. 1 EuAlÜbk, § 6 Abs. 1 IRG) vorgeworfen wird, die entweder unmittelbar dem Staatsschutzstrafrecht zuzuordnen ist (Vorwurf von Mitgliedschaften) oder es geht um vordergründig allgemein-kriminelle Straftaten, wobei das Auslieferungsersuchen trotzdem eine politische Zielrichtung verfolgen kann.
Was die Gefahr menschenrechtswidriger Haftbedingungen angeht (Stichwort: Überbelegung von Haftanstalten), wird teilweise mit einzelfallbezogenen Zusicherungen operiert, die aber m.E. Bedenken kaum ausräumen können. Das Justizministerium der Republik Türkei sichert zwar immer zu, dass der Verfolgte nach seiner Auslieferung für die Dauer seiner Inhaftierung in einer Strafvollzugsanstalt untergebracht werde, die den Anforderungen nach Art. 3 EMRK entspreche und er keiner Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen werde.
Auffälligerweise wird inzwischen von der Türekei fast ausnahmslos zugesichert, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung in der Strafvollzugsanstalt des geschlossenen Vollzugs Typ T in Yalvaç inhaftiert wird und der deutschen Auslandsvertretung die Möglichkeit eingeräumt werde, ihn zu besuchen und sich vor Ort über die bestehenden Verhältnisse zu informieren. Aber gerade die Strafvollzugsanstalt in Yalvaç ist hochproblematisch und wir haben eine Vielzahl von Verfahren, wo sich die Strafvollzugsanstalt in Yalvaç eher als Auslieferungshindernis darstellt. Die Zusicherung, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung in der Strafvollzugsanstalt des geschlossenen Vollzugs Typ T in Yalvaç inhaftiert wird, ist fast immer anfechtbar.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf