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Bereits am 21. September 2018 hat das Bundesverfassungsgericht morgens um 9:00 Uhr eine einstweilige Anordnung (2 BvR 2100/18) erlassen und damit eine am selben Tag bevorstehende Auslieferung an Rumänien verhindert.
Bemerkenswert ist, die Geschwindigkeit mit der dort gearbeitet wird. Wir wurden in dieser Sache erst in letzter Minute beauftragt. Den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung konnten wir am Tag vor der geplanten Auslieferung am Abend gegen 22:00 Uhr per Telefax beim Verfassungsgericht einreichen. Keine 12 Stunden später war am frühen Morgen des nächsten Tages unsere 35-seitige Antragsschrift gelesen und alles war gerichtet.
In derselben Sache hat das Bundesverfassungsgericht am 17. Oktober 2018 die einstweilige Anordnung (2 BvR 2100/18) für die Dauer von sechs Monaten wiederholt und ausführlich begründet. Dabei geht es um die Haftbedingungen in Rumänien und auch um die Frage, welche Konsequenzen ein Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs zur Aufklärungspflicht der Oberlandesgerichte in Auslieferungsverfahren hat.
Auslieferungen an Rumänien sind immer wieder problematisch. Die Gefahr menschenrechtswidriger Haftbedingungen kann nicht von der Hand gewiesen werden. Deshalb ist jedes Gericht verpflichtet, zu klären, welche Haftbedingungen der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung konkret zu erwarten hat. Erst wenn eine echte Gefahr menschenrechtswidriger Haftbedingungen im konkreten Einzelfall ausgeschlossen werden kann, ist die Auslieferung zulässig.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt für die Haftraumgröße die Untergrenze bei ohnehin schon sehr bescheidenen 3 m². In Betracht zu ziehen sind aber auch die hygienischen Bedingungen, der Zugang zu Licht und fließendem Wasser und der Zugang zu frischer Luft. Es dürfte aber unstreitig sein, dass in Rumänien noch systematische und allgemeine Mängel der Haftbedingungen vorliegen. Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass die Oberlandesgerichte eine Auslieferung nur für zulässig erklären dürfen, wenn Sie die Haftbedingungen im Zielstaat genau aufklären.
Wenn das Bundesverfassungsgericht eine Auslieferung mit einstweiliger Anordnung stoppt, dass umfasst diese einstweilige Anordnung meistens keine Entscheidung hinsichtlich der Fortdauer der Auslieferungshaft. Im vorliegenden Fall hat das OLG Celle den Auslieferungshaftbefehl mit der Zeit selber außer Vollzug gesetzt.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 16.07.2019 - 2 BvR 419/19) hat aber in einer ganz aktuellen Entscheidung die Grenzen der möglichen Dauer der Auslieferungshaft aufgezeigt und dabei die Parallelen zur Untersuchungshaft herangezogen. In beiden Fällen geht es gleichermaßen um einen staatlichen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit, der nur aufgrund eines Gesetzes und nur dann erfolgen darf, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten.
Die gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Auslieferungshaft bildet § 15 Abs. 1 IRG, die gegen den Verfolgten dann angeordnet werden kann, wenn die Gefahr besteht, dass er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde. Aber vor der Anordnung der Auslieferungshaft ermöglicht § 25 IRG eine Außervollzugsetzung eines Auslieferungshaftbefehls, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Gewähr bieten, dass der Zweck der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht wird.
Man muss sich vergegenwärtigen, dass einer Person grundsätzlich nur nach einer rechtskräftigen Verurteilung die Freiheit entzogen werden darf. Der vorherige Entzug der Freiheit ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist, nur ausnahmsweise zulässig, solange der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
Das hängt u.a. von der Dauer des Auslieferungsverfahrens ab und neben anderen Gesichtspunkten auch von der Schwere des Tatvorwurfs. Aber ab einer gewissen Dauer des Verfahrens müssen ganz besondere Gründe vorliegen, um die weitere Aufrechterhaltung, jedenfalls aber die weitere Vollstreckung der Auslieferungshaft zu rechtfertigen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt der Dauer der Auslieferungshaft Grenzen.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf