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Berlin – 15.06.2016 – Unsere Verfassungsbeschwerde gegen eine Auslieferungsentscheidung des Berliner Kammergerichts hatte Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hat unserem Antrag stattgegeben und die Entscheidung des Kammergerichts zur Auslieferung an Polen auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls aufgehoben.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.06.2016 - 2 BvR 468/16 - bestätigte die gerügte Grundrechtsverletzung (Artikel 16 Absatz 2 GG), nachdem das Verfassungsgericht vorher mit einer einstweiligen Anordnung die unmittelbar bevorstehende Auslieferung nach Polen bereits gestoppt hatte. Die ausführliche Begründung kann man auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichts nachlesen ( 2 BvR 468/16 ).
Die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ist innerhalb der EU zulässig, soweit es um eine Auslieferung zur Strafverfolgung geht und der Verfolgte jedenfalls nach einer Verurteilung im EU-Ausland für eine Strafvollstreckung wieder nach Deutschland zurück überstellt wird.
Dass eine Auslieferung deutscher Staatsangehöriger innerhalb der EU zur Strafverfolgung grundsätzlich zulässig ist, heißt bei weitem nicht, dass Deutsche Staatsangehörige dann auch immer an die EU-Mitgliedsstaaten ausgeliefert werden. Denn bei Straftaten von Deutschen im Ausland besteht grundsätzlich auch eine Zuständigkeit des deutschen Strafrechts (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB), so dass die im Ausland von Deutschen begangenen Taten prinzipiell von deutschen Gerichten abgeurteilt werden sollen. Allerdings können Auslandstaten von Deutschen nicht immer hier verfolgt und geahndet werden, zumal die erforderlichen Beweismittel hier manchmal gar nicht zur Verfügung stehen.
Für die Zulässigkeit der Auslieferung deutscher Staatsangehöriger (§ 80 IRG) kommt es darauf an, ob die in Rede stehenden Taten einen wesentlichen Inlandsbezug oder einen wesentlichen Auslandbezug haben oder ob es sich um einen sog. „Mischfall“ handelt und eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen ist.
Das OLG Karlsruhe (Beschl. 28.02.2019 - 301 AR 185/18) hat zur Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen aufgrund eines Europäischen Haftbefehlsdass in einer aktuellen Entscheidung herausgestellt, dass es einer konkreten Abwägung im Einzelfall bedarf, wenn ganz oder teilweise in Deutschland gehandelt wurde und der Taterfolg aber im Ausland eingetreten ist. In solchen Fällen ist das Gewicht des Tatvorwurfs in die Abwägung einzustellen und man muss die praktischen Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung der teilweise im Ausland begangenen Tat in Deutschland sehen und mit dem grundrechtlich geschützten Interesse des Verfolgten an deutscher Gerichtsbarkeit zueinander ins Verhältnis setzen.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf