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22. Juli 2024 - Oberlandesgericht München - 1. Strafsenat – hebt Auslieferungshaftbefehl auf (1OAus 250/23), weil die türkischen Behörden die vom Rechtsbeistand des Verfolgten aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend beantwortet haben.
Allgemein defizitäre Haftbedingungen in der Türkei und in der Ukraine sind das häufigste Thema in Auslieferungsverfahren.
Im konkreten Einzelfall ergeben sich sehr viele unterschiedliche Fragen, wobei es auch bei jedem um Auslieferung ersuchenden Staat besondere Fragen gibt, bei der Ukraine ist das auch die Wehrdienstverweigerung des Verfolgtren aus Gewissensgründen.
In vielen Fällen - mit internationalen Haftbefehlen aus verschiedenen Ländern - sind die allgemein defizitären Haftbedingungen im ersuchenden Staat (Zielstaat) das Thema. Dass Bundesverfassungsgericht hat inzwischen u.a. folgende Regeln aufgestellt:
Allgemein defizitäre Haftbedingungen in der Türkei und in der Ukraine sind in unseren Tagen die häufigsten Themen in Auslieferungsverfahren. Außerdem geht es immer wieder um die medizinische Versorgung in den dortigen Haftanstalten und beim Gefangenentransport, um Abwesenheitsurteile und das Recht eines Verfolgten, persönlich an einer Gerichtsverhandlung im Ausland teilzunehmen und sich angemessen verteidigen zu können. Im konkreten Einzelfall ergeben sich je nach ersuchendem Staat sehr viele unterschiedliche Fragen, bei der Ukraine ist das auch die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen. Hierzu können im deutschen Auslieferungsverfahren auf Betreiben der Verteidigung Fragenkataloge entstehen, die der ersuchende Staat - wie im Fall des OLG München (1OAus 250/23) - nicht immer vollständig beantworten will.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf