22. Juli 2024 - Oberlandesgericht München - 1. Strafsenat – hebt Auslieferungshaftbefehl auf (1OAus 250/23), weil die türkischen Behörden die vom Rechtsbeistand des Verfolgten aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend beantwortet haben.

Allgemein defizitäre Haftbedingungen in der Türkei und in der Ukraine sind das häufigste Thema in Auslieferungsverfahren.

Rechtsanwalt Urkaine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen

Im konkreten Einzelfall ergeben sich sehr viele unterschiedliche Fragen, wobei es auch bei jedem um Auslieferung ersuchenden Staat besondere Fragen gibt, bei der Ukraine ist das auch die Wehrdienstverweigerung des Verfolgtren aus Gewissensgründen. 

Haftbedingungen im ersuchenden Staat

In vielen Fällen - mit internationalen Haftbefehlen aus verschiedenen Ländern - sind die allgemein defizitären Haftbedingungen im ersuchenden Staat (Zielstaat) das Thema. Dass Bundesverfassungsgericht hat inzwischen u.a. folgende Regeln aufgestellt:

  • Aus Art. 4 GRCh folgt für das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht die Pflicht, im Einzelfall zu prüfen und durch zusätzliche Informationen aufzuklären, ob für den zu Überstellenden eine echte Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.
  • Die gerichtliche Aufklärungspflicht erstreckt sich jedenfalls auf die Prüfung derjenigen Haftanstalten, in denen die gesuchte Person nach den vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, konkret inhaftiert werden soll.
  • Auch eine Zusicherung des den Haftbefehl ausstellenden Staates entbindet das mit dem Überstellungsersuchen befasste Gericht nicht von der Pflicht, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um so die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können.

Rechtsanwalt - Fragenkataloge - Haftbedingungen in der Türkei und in der Ukraine

Allgemein defizitäre Haftbedingungen in der Türkei und in der Ukraine sind in unseren Tagen die häufigsten Themen in Auslieferungsverfahren. Außerdem geht es immer wieder um die medizinische Versorgung in den dortigen Haftanstalten und beim Gefangenentransport, um Abwesenheitsurteile und das Recht eines Verfolgten, persönlich an einer Gerichtsverhandlung im Ausland teilzunehmen und sich angemessen verteidigen zu können. Im konkreten Einzelfall ergeben sich je nach ersuchendem Staat sehr viele unterschiedliche Fragen, bei der Ukraine ist das auch die Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen. Hierzu können im deutschen Auslieferungsverfahren auf Betreiben der Verteidigung Fragenkataloge entstehen, die der ersuchende Staat - wie im Fall des OLG München (1OAus 250/23) - nicht immer vollständig beantworten will.

 

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