Rechtsanwalt erwirkt bei Interpol Löschung von internationalem Haftbefehl

Die „Commission for the Control of Interpol`s Files“ hat unserem Antrag stattgegeben und uns am 12. Juli 2019  mitgeteilt, dass ein gegen unseren Mandanten bestehender internationaler Haftbefehl der Russischen Föderation vom „General Secretariat“ in der Interpol-Datenbank gelöscht wurde.

Rechtsanwalt mit Antrag zur Commission for the Control of Interpol`s Files

Diese Nachricht der „Commission“ betrifft einen von vielen Fällen einer "Red Notice Challenge" in unserer Praxis, in denen nachgewiesen wurde, dass bestimmte Staaten die Fahndung über INTERPOL mit konstruierten Haftbefehlen regelrecht missbrauchen. Solche Fälle hatten wir allein in den letzten drei Jahren jeweils mehrere aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, aus Qatar, aus der Russischen Föderation und aus der Türkei und vorher einzelne auch aus anderen Staaten.

Reformen bei INTERPOL

Die Fahndung über INTERPOL wird nach wie vor häufig von bestimmten Ländern aus politischen oder korrupten Gründen missbraucht. INTERPOL wurde wegen der unzureichenden Missbrauchskontrolle oft kritisiert und hat in den letzten Jahren mit Reformen sinnvoll reagiert, nämlich u.a.:

  • seit der Reform werden neue „Red Notices“ und Fahndungsausschreibungen von einer multidisziplinären Arbeitsgruppe im Generalsekretariat von INTERPOL überprüft, bevor sie für die nationalen Zentralbüros (NCBs) sichtbar werden. 

    AB 2016 prüft bei INTERPOL eine Task Force, die aus 30-40 Mitarbeitern des Generalsekretariats besteht, eingehende “Red Notices“, bevor sie an andere Mitgliedsländer veröffentlicht werden können. Diese Eingangsüberprüfung soll vor der ersten Veröffentlichung solche “Red Notices“ herausfiltern, die offensichtlich unzulässig sind, weil sie nicht mit der INTERPOL-Satzung und den INTERPOL-Regeln übereinstimmen. Es wäre naheliegend, dass der Fokus der Task Force auf bestimmten einschlägig auffälligen Mitgliedsländern liegt aber wir beobachten nach wie vor Ausschreibungen aus solchen Ländern nach den typischen Mustern, so dass das Prüfungsraster der Task Force nicht besonders engmaschig sein kann.

  • INTERPOL hat mit der Überprüfung älterer „Red Notices“ begonnen;
  • innerhalb von INTERPOL wurde ein Datenschutzbeauftragter ernannt, der an den Generalsekretär berichtet;
  • Aus der Sicht des Betroffenen wertvoller einzuschätzen sind die Reformen der „Commission for the Control of INTERPOL's Files“ (CCF) ab  2016/2017. Die Kommission für die Kontrolle der INTERPOL-Akten (CCF) wurde mit Wirkung ab März 2017 erheblich gestärkt, nämlich durch deutlich mehr Ressourcen und dadurch, dass die Entscheidungen des CCF jetzt für INTERPOL verbindlich sind, während sie früher nur Empfehlungen waren. Jetzt führt die Feststellung, dass eine „Red Notice“ mit der Satzung oder den Regeln von INTERPOL nicht vereinbar ist, zwingend zur Löschung der „Red Notice“ durch das Generalsekretariat;
  • Entscheidungen der CCF werden jetzt schriftlich begründet und eine Auswahl von Entscheidungen der CCF wird auch veröffentlicht, was dem Antragsteller ein besseres Verständnis der relevanten Regeln ermöglicht;
  • INTERPOL hat im September 2017 eine "Policy on refugees" veröffentlicht, die die Veröffentlichung von „Red Notices“ gegen Personen verhindern soll, die den Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention haben.

Die Selbstregulierung bei INTERPOL kommt nicht von ungefähr, sie hat ihren Grund darin, dass INTERPOL die eigene Immunität erhalten will. INTERPOL hat als Subjekt der internationalen Rechtsordnung rechtliche Verpflichtungen gegenüber anderen Mitgliedern der internationalen Gemeinschaft. Die bestehende Immunität INTERPOL`s vor Klagen verhindert eine Angreifbarkeit durch die Gerichte eines Staates. Aber nationale und regionale Gerichte signalisieren zunehmend die Bereitschaft, die Immunität zu ignorieren, wenn dies notwendig ist, um Einzelpersonen einen Rechtsbehelf zu verschaffen.

Die Immunität von INTERPOL beraubt den Einzelnen seines Rechts, innerstaatliche Rechtsmittel zu erlangen. INTERPOL kann das nur mit einer angemessenen Selbstregulierung und alternativen Rechtsbehelfen kompensieren. Gibt es keine solche alternative Rechtsbehelfsstelle, können innerstaatliche Gerichte beschließen, die Immunität vor Klagen zu ignorieren, um einer Einzelperson einen Rechtsbehelf zu ermöglichen. Vor diesem Hintergrund hat Interpol die „Commission for the Control of INTERPOL's Files“ (CCF)" (Kommission für die Kontrolle der Interpol-Akten) als unabhängiges Rechtsmittelorgan ausgebaut.

Andere Reformvorschläge, wie die Einrichtung eines Entschädigungsfonds für Opfer des Missbrauchs von INTERPOL-Mechanismen und eine Stärkung der Rechenschaftspflicht für Staaten, deren NCBs INTERPOL missbrauchen, und die auf eine Verbesserung der präventiven und nachträglichen Prüfung von „Red Notices“ und Fahndungsausschreibungen abzielen, wurden bisher noch nicht umgesetzt.

Löschung bei INTERPOL beseitigt nicht den internationalen Haftbefehl

Verbesserte Möglichkeiten, bei INTERPOL eine missbräuchliche "Red Notrice" löschen zu lassen, dürfen nicht vergessen lassen, dass die Entscheidung des „Interpol General Secretariat“, mit der die Löschung in der Interpol-Datenbank letztendlich angeordnet wird, den internationalen Haftbefehl nicht beseitigen kann. INTERPOL nimmt die Red Notice dann nur aus der Fahndungs-Datei. Das ist schon etwas, schließt aber die Gefahr nicht aus, dass der internationale Haftbefehl doch noch in irgendeinem Land auf der Welt vollstreckt wird. Der Ausstellungsstaat kann auch ohne INTERPOL weiter nach dem Verfolgten fahnden und ist dabei besonders effektiv, wenn er Informationen darüber hat, in welche Länder der Verfolgte reisen will. Der Ausstellungsstaat kann ohne INTERPOL das jeweilige Land zu einer sog. „Mitfahndung“ auffordern. Die Löschung bei INTERPOL bringt also die grenzenlose Freiheit noch nicht zurück. Ich kenne mehrere solche Fälle, in denen Verfolgte trotz Löschung bei INTERPOL in anderen Ländern (u.a. in Argentinien, Kroatien und im Oman) mit dem internationalen Haftbefehl konfrontiert wurden, der vorher aus der Fahndung bei INTERPOL herausgenommen worden war.

Rechtsanwalt zu INTERPOL und begrenzten Wirkungen der Red Notice Challenge

Was passiert, wenn eine Person per Haftbefehl gesucht wird und die suchende Stelle den Haftbefehl in Kopie an INTERPOL schickt, um den Gesuchten weltweit vorläufig festnehmen zu lassen? Der Antrag wird innerhalb von Stunden von INTERPOL - bestenfalls -  kursorisch geprüft und in vier Sprachen übersetzt, mit einer sog. "Red Notice" versehen und an alle INTERPOL-Mitgliedstaaten verteilt. Duie rote Markierung der Notiz weist die lokale Polizei darauf hin, dass der Gesuchte festzuhalten ist, um eine vorläufige Festnahme bis zur formellen Beantragung der Auslieferung zu prüfen. Wird eine Person auf Grund einer Red Notice ergriffen, wird bei grundsätzlicher Auslieferungsbereitschaft der entsprechende Staat informiert, so dass auf diplomatischem Weg, in Deutschland gem. § 74 IRG über die Bundesregierung zum Bundesminister der Justiz, ein förmliches Auslieferungsersuchen gestellt werden kann.

OLG hat schon Auslieferung abgelehnt

Der jetzt von den INTERPOL-Fahndungslisten gestrichene internationale Haftbefehl der Russischen Föderation betraf einen Fall, in dem vorher ein deutsches Oberlandesgericht die Auslieferung aus Deutschland an die Russische Föderation für unzulässig erklärt hatte. Die oberlandesgerichtliche Ablehnung einer Auslieferung aus Deutschland ist ein Umstand, der die Begründung eines Antrages bei der „Commission for the Control ofINTERPOL`s Files“ oft entscheidend erleichtert, wenngleich das keine zwingende Voraussetzung ist und auch nicht zwingend die Löschung bei INTERPOL zur Folge hat-

Rechtsanwalt zur begrenzten Selbstregulierung bei INTERPOL

INTERPOL hat in den letzten Jahren tatsächlich versucht, seine Selbstregulierung zu verbessern. Dieser Prozess führte 2011 zur Einführung der Regeln für die Datenverarbeitung (RPD), die das bis dahin nur bruchstückhaft bestehende Regelungssystem ersetzen. Im Jahr 2015 wurde eine Arbeitsgruppe zur Informationsverarbeitung (GTI) eingesetzt, die weiter die Informations-Verarbeitungs-Mechanismen bei Interpol überprüfen soll. Zur Überprüfung zum Missbrauch von Fahndungsersuchen zur politischen Verfolgung hat Interpol am 1. August 2018 eine aus sieben Personen bestehende „Notices and Diffusion Task Force“ (NDTF) eingerichtet.

Und trotzdem zeigen Fälle wie der hier angesprochene Fall der Russischen Föderation, dass die internen Vorkehrungen bei Interpol – nämlich interne Überwachung und Ex-post-Überprüfungsverfahren - bei weitem nicht genügen, um einzelne Mitgliedsländer daran zu hindern, die von Interpol bereitgestellten Instrumente zu missbrauchen.

Obwohl Artikel 3 der Verfassung von Interpol Interventionen in Verbindung mit politisch, militärisch, religiös oder ethnisch motivierten Ersuchen strikt verbietet, haben das Europäische Parlament und insbesondere NGO`s eine Tendenz zur Instrumentalisierung der Ausschreibungen für die Verfolgung von Menschenrechtsverteidigern und kritischen Journalisten festgestellt (vgl. Studie PE 603.472 des Europäischen Parlaments). Dabei werden von den Verfolgerstaaten gezielt rote Ausschreibungen bei Interpol bzw. im deutschen Sprachgebrauch sog. „Rotecken“ eingesetzt, mit denen eine verfolgte Person in anderen Staaten aufgrund eines Haftbefehls ausfindig gemacht und vorläufig festgenommen werden soll.

Rechtsanwalt zu Verbesserungen bei INTERPOL

Wir haben inzwischen sehr viele Entscheidungen der Commission for the Control of INTERPOL’s Files (CCF) gesammelt. Die Entscheidungssammlung gibt am besten Aufschluss darüber, in welchen Fällen man erfolgversprechend eine Löschung der bei Interpol gespeicherten Daten erreichen kann. 

Unter Umständen kann ein Antragsteller sogar eine Revision einer vorherigen ablehnenden Entscheidung der Commission (CCF) anstreben, wobei zu beachten ist, dass nach Artikel 42 des CCF-Statuts (1) Anträge auf Revision von Entscheidungen der CCF können nur gestellt werden, wenn sie auf die Entdeckung von neuen Tatsachen gestützt werden, die die CCF zu einer anderen Schlussfolgerung hätten führen können, wenn diese Tatsachen schon zum Zeitpunkt der Bearbeitung des Antrags bekannt gewesen wären. Und (2) Anträge auf Revision müssen innerhalb von sechs Monaten nach Entdeckung der Tatsache gestellt werden.

So verlangt – um nur Beispiele zu nennen – die Commission (CCF) für die Aufrechterhaltung einer "Red Notice" von den nationalen INTERPOL-Büros (NCBs), dass sie in der Vergangenheit auch geeignete Maßnahmen zur Festnahme und Auslieferung der betreffenden Person ergriffen haben. Wird eine konsequente Verfolgung der ausgeschriebenen Person von dem ersuchenden NCB nicht nachgewiesen, kommt eine Löschung der bei INTERPOL gespeicherten Daten in Betracht. Genauso kommt eine Löschung der bei INTERPOL gespeicherten Daten in Betracht, wenn diese von den nationalen NCBs bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht aktualisiert wurden. Die Commission (CCF) hat u.a. in der 109. Sitzungsperiode betont, dass die NCBs ständig verpflichtet sind, sicherzustellen, dass die ausgeschriebenen Daten aktualisiert werden.

Gemäß Artikel 35 der INTERPOL’S RULES ON THE PROCESSING OF DATA (RPD) müssen alle in den Akten von INTERPOL gespeicherten Daten "für die Zwecke der internationalen polizeilichen Zusammenarbeit von Interesse" sein, woran bei Bagatellfällen ebenso Zweifel bestehen können wie bei Fällen mit im wesentlichen zivilrechtlichem oder verwaltungsrechtlichem Charakter. Auf der anderen Seite hat die Commission (CCF) entschieden, dass allein die nachträgliche zivilrechtliche Regelung des Sachverhaltes durch einen Vergleich einer weiteren Verfolgung der Straftat über INTERPOL nicht entgegensteht.

Ebenfalls in der 109. Sitzungsperiode hat die CCF noch einmal entschieden, dass eine vorangegangene ablehnende Entscheidung über die Auslieferung erhebliche Bedeutung für die eigene Entscheidung der Kommission (CCF) hat, wobei auf der anderen Seite aus früheren Entscheidungen der CCF bekannt ist, dass allein die Entscheidung eines nationalen Gerichts über die Unzulässigkeit einer Auslieferung die Entscheidung der CCF noch nicht zwingend determiniert.

Zum Thema Abwesenheitsurteil hat die Commission (CCF) entschieden, dass eine Ausschreibung zur Fahndung auf der Basis eines Abwesenheitsurteils möglich bleibt. Die Entscheidung betraf einen Fall, in dem das ersuchende nationale NCB zugesichert hatte, dass das Abwesenheitsverfahren des Antragstellers dem nationalen Strafprozessrecht entsprach und dass ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, gegen das in seiner Abwesenheit gegen ihn ergangene Urteil Widerspruch einzulegen mit der Folge, dass er ggfs. ein neues Verfahren bekommt.

Die Arbeit der Commission for the Control of INTERPOL’s Files (CCF) wird jedenfalls in den letzten Jahren mit der Zunahme der bereits ergangenen Entscheidungen erheblich transparenter. Während sich der Antragsteller früher nur an dem maßgeblichen Regelwerk von Interpol (INTERPOL’S RULES ON THE PROCESSING OF DATA (RPD) und CONSTITUTION OF THE INTERNATIONAL CRIMINAL POLICE ORGANIZATION) orientieren konnte, gibt es inzwischen eine Fallsammlung, die eine zuverlässigere Einordnung des konkreten Sachverhalts erlaubt.

 

Rechtsanwalt zur mangelden Vorab-Prüfung bei INTERPOL

Das Generalsekretariat soll eigentlich alle „Red Notices“ vor ihrer Veröffentlichung überprüfen, um die Übereinstimmung mit der Verfassung und den Regeln von INTERPOL, insbesondere mit den Artikeln 2 und 3 der Verfassung von INTERPOL, sicherzustellen (Art. 86 RPD).

Es liegt fast auf der Hand, dass diese Überprüfung oberflächlich bleiben muss, zumal man die Organisation m.E. personell gar nicht so ausstatten kann, dass sie alle Red Notices dieser Welt vorab auf ihre Vereinbarkeit mit denArtikeln 2 und 3 der Verfassung von INTERPOL inklusive den Allgemeinen Menschenrechten überprüfen kann. Dafür taugt auch das ganze System nicht, zumal die nationalen NCBs bein Einbringung einer Red Notice nur relativ geringe Informationspflichten haben.

In unserer Praxis belegen auch die später im Auslieferungsverfahren aufgedeckten Fälle missbräuchlicher Inanspruchnahme der INTERPOL-Fahndung die klaffenden Lücken der Vorab-Kontrolle. Da müssen ausschreibende Länder noch nicht einmal soweit gehen, dass sie Beweismittel fälschen, es reicht eine schlüssige, aber gleichwohl konstruierte Darstellung der behaupteten Straftat des allgemeinen Strafrechts, um diesen Filter ohne Anstrengung zu passieren.

Sollte INTERPOL sich tatsächlich einmal weigern, eine "Red Notice" zu veröffentlichen, ist freilich etwas gewonnen aber die ausschreibenden Länder sind immer noch in der Lage sind, eigenständig Diffusionen oder Mitfahndungsersuchen innerhalb oder außerhalb des Systems zirkulieren zu lassen.

Es ist - hoffentlich -davon auszugehen, dass INTERPOL bestimmte Länder beobachtet, die mit dem Missbrauch des Systems aufgefallen sind; genaueres weiß man nicht. Im Extremfall könnte INTERPOL gemäß Art. 17 Abs. 5, 131 Abs. 1 und 131 Abs. 3 RPD einem Staat sogar vollständig die Nutzung seines Informationssystems verbieten, was aber - bisher selbst bei extremem Missbrauch der Notices und Diffusions-Systeme - noch nicht vorgekommen ist; jedenfalls nicht öffentlich geworden ist. Es gibt auch – soweit ersichtlich – keine veröffentlichte Erkenntnisse darüber, inwieweit Interpol sonst von dem Maßnahmenkatalog der Art. 17 Abs. 5, 131 Abs. 1 und 131 Abs. 3 RPD Gebrauch gemacht hätte.

Aber es gibt Erkenntnisse, dass INTERPOL durch die Reformen der letzten Jahre versucht, den Prozess der Vorab-Kontrolle erheblich zu verbessen, obwohl INTERPOL immer noch nicht öffentlich macht, wie genau man den Überprüfungsprozess gestaltet. Und es wurden keine ähnlichen Maßnahmen ergriffen, um den Inhalt von Diffusions zu überprüfen, bevor sie in Umlauf gebracht werden. Asl Fazit ist festzuhalten, dass Betroffene auch weiterhin vielfach darauf angewiesen bleiben werden, mittels der "Red Notice Challenge" eine nachträgliche Löschung zu erwirken.

 

 

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