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Mit einer Entscheidung vom 2. August 2017 hat das OLG Köln (6 AuslA 9/11 – 1) die Auslieferung unseres Mandanten - eines amerikanischen Staatsangehörigen - an die USA zur Vollstreckung einer 10-jährigen Freiheitsstrafe abgelehnt.
Unser Mandant war bereits im Jahre 2008 von einem US Bezirksgericht in New York wegen Bestechung und Steuerdelikten zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Die abgeurteilten Straftaten waren dabei überwiegend in Deutschland begangen worden, als der Verfolgte hier für die US-Armee tätig war. Der Tatort in Deutschland hatte dazu geführt, dass dieselben Taten auch vom Amtsgericht München im Jahre 2009 mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren geahndet wurden, deren Vollstreckung aber zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Bei dieser Konstellation mußte sich das OLG Köln (6 AuslA 9/11 – 1) eingehend mit dem Verbot der Doppelbestrafung („ne bis in idem“) auseinandersetzen. Obwohl das Auslieferungsverfahren außerordentlich lange dauerte, konnte sich das Gericht bezüglich des Verbots der Doppelbestrafung aber nicht bis zu einem Ergebnis durchringen bevor die Generalstaatsanwaltschaft Köln nach mehreren von der Verteidigung initiierten ärztlichen Untersuchungen des Verfolgten selber beantragt hat, die Auslieferung im Hinblick auf die bestehende Haft-und Reiseunfähigkeit des Verfolgten für unzulässig zu erklären.
Das OLG Köln (6 AuslA 9/11 – 1) bestätigte das Auslieferungshindernis und befindet sich damit auf einer Linie mit früheren Entscheidungen des OLG Hamm und des OLG Stuttgart, wonach wegen einer Verletzung des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG eine Auslieferung im Falle einer Erkrankung des Verfolgten unzulässig ist, wenn für den Fall der Inhaftierung um Auslieferung für ihn das erhebliche Risiko einer Lebensgefahr besteht.
Auslieferungsversuchen aus den USA richten sich nach dem Auslieferungsvertrags vom 20. 6. 1978 in Verbindung mit dem 1. Zusatzvertrag vom 21. 10. 1986 und dem 2. Zusatzvertrag vom 18. 4. 2006. Die Zusatzverträge wurden wegen der zwischenzeitlich getroffenen Vereinbarungen zwischen der EU und den USA erforderlich, die in die bilaterale Verträge der Mitgliedsstaaten der EU mit den USA umzusetzen waren.
Auslieferungsersuchen der USA sind typischerweise von einer Reihe wiederkehrender Probleme gekennzeichnet. Zu denen gehören, dass fortgesetzte Straftaten ohne substantiierte Sachverhaltsdarstellung als "Verschwörung" verfolgt werden, dass ausreichende Angaben zur Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit fehlen, dass dem Verfolgten in den USA drastisch hohe Strafen drohen und dass in den USA der Grundsatz der Spezialität nicht vorbehaltlos anerkannt wird.
Das OLG Karlsruhe (12.11.2019 - Ausl 301 AR 82/19) hat in einer sehr instruktiven Entscheidung die gerichtliche Aufklärungspflicht bei US-amerikanischen Auslieferungsersuchen abgehandelt. Dem Verfolgten dort wurden in den USA organisierte unerlaubte Zugriffe auf Computernetzwerke vorgeworfen. Nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe müssen sich auch bei Serienstraftaten aus dem Auslieferungsersuchen die Tatzeiten und Tatörtlichkeiten ergeben und beim Vorwurf der "Verschwörung" müssen die Strukturen der Organisation und die Einbindung des Verfolgten und der Ablauf der Serienstraftaten und der Mindestschaden angegeben werden. Außerdem sind die deutschen Gerichte gemäß Art. 25 GG zu der Prüfung verpflichtet, ob die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes in den USA gewährleistet ist und wie hoch die Straferwartung im Falle eines Schuldspruchs ist. In diesem Zusammenhang sind ggfs. "Zusicherungen" einzuholen.
Völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen des ersuchenden Staates - z.B. zu Haftbedingungen oder medizinischer Versorgung - können Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung grundsätzlich ausräumen, wenn nicht im Einzelfall zu befürchten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird.
Die Oberlandesgerichte unterliegen bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Auslieferung sogar der Pflicht, vor einer auslieferung die Zusicherungen des ersuchenden Staates einzuholen, die erforderlich sind, um die Einhaltung des nach Art. 25 GG verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards sicher zu stellen. Außerdem muss das OLG die Belastbarkeit einer Zusicherung selber einschätzen. Ausgangspunkt der Einschätzung ist, welche inhaltliche Aussagekraft die Zusicherung überhaupt hat, wer die Zusicherung abgegeben hat, und ob diese Stelle die Einhaltung der Zusicherung garantieren kann und ob Zusicherungen dieses Staates bisher eingehalten wurden.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf