Auslieferung an China scheitert am Auswärtigen Amt

Keine Auslieferung aus Deutschland nach China

Eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Deutschland liefert nicht an China aus. Deutscdhland hat aber in der Vergangenheit an Hongkong ausgeliefert. Auslieferungen an Hongkong dürfte es jetzt auch nicht mehr geben.

keine Angst vor Auslieferungsersuchen aus China und Hongkong

Wir hatten jetzt aber trotzdem noch einmal ein Auslieferungsersuchen aus China vorliegen. Das wurde relativ schnell erledigt, weil das Auswärtige Amt und das Bundesamt für Justiz sich einig waren, erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung zu erheben, so dass dan die in unserem Fall für das Auslieferungsersuchen zuständige Generalstaatsanwaltschaft das von China initiierte Auslieferungsfahren nicht fortgeführt hat. 

Auslieferungsabkommen mit Hongkong auch ausgesetzt

Deutschland hat inzwischen - im Jahre 2020 - auch sein früher geltendes Auslieferungsabkommen mit Hongkong ausgesetzt. Vor 2020 hat Deutschland noch Verfolgte nach Hongkong ausgeliefert, wobei immer auch die Angst bestand, dass ein Verfolgter dann von Hongkong an die Volksrepublik China „weitergeliefert“ wird. Uns wurde berichtet, dass Übergaben am Flughafen in Hongkong stattgefunden haben.

China ist Mitglied der INTERPOL

Wenn wir jetzt feststellen, dass Deutschland gegenwärtig nicht an die Volksrepublik China und auch nicht an Hongkong ausliefert, dürfen wir auch nicht übersehen, dass die Volksrepublik China Mitglied der INTERPOL ist und weltweit fahndet. Was hier für Deutschland gesagt wird, gilt also auch nur innerhalb der deutschen Grenzen. Wenngleich viele andere Staaten genauso verfahren wie Deutschland, muss man in jedem Einzelfall prüfen, wie in dem jeweiligen Land gegenwärtig verfahren wird, wenn dort bei der INTERPOL-Fahndung für eine „chinesische Red Notice“ ein Treffer registriert wird.

Anmerkung: Früher gab es in Deutschland für Auslieferungsverfahren mit Hongkong das Auslieferungsabkommen zwischen Deutschland und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong über die „Überstellung flüchtiger Straftäter“ vom 26. Mai 2006 (BGBl. 2009 II S. 62, 75, 497). Auslieferungsersuchen aus Hongkong mussten schon damals immer auch unter dem Aspekt geprüft werden, ob dem Verfolgten nach der Auslieferung tatsächlich eine Weiterlieferung an die Volksrepublik China drohte.  Mit China gab es kein Auslieferungsabkommen und auch keinen vertragslosen Auslieferungsverkehr, weil man per se nicht erwarten konnte, dass einen Verfolgten im Falle seiner Auslieferung in China rechtsstaatliche Mindestbedingungen erwarteten. Deshalb mussten wir uns mit den abscheulichen Haftbedingungen in der Volksrepublik China bisher gar nicht befassen.

 

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