erneuter Anlauf mit § 33 IRG

Die 2. Chance im Auslieferungsverfahren. § 33 IRG ist im Auslieferungsverfahren der Schlüssel für die 2. Chance im Auslieferungsverfahren. Gemäß § 33 IRG kann das Oberlandesgericht auf Antrag des Verfolgten oder seiner Rechtsanwältin / seines Rechtsanwaltes im Auslieferungsverfahren erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden, wenn nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts (über die Zulässigkeit der Auslieferung) neue Umstände bekannt und vorgetragen werden, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung begründen können.

Die 2. Chance besteht eigentlich immer, wenn die Verteidigung im Auslieferungsverfahren bis dahin nicht vollständig war und durch die Auslieferung Grundrechte verletzt werden. Man muss nur rechtzeitig sein, weil die Auslieferung nach der ersten Entscheidung des OLG über die Zulässigkeit sonst sehr schnell durchgeführt werden kann, wenn man die 2. Chance nicht sofort entschlossen nutzt.

Rechtsanwalt zur 2. Chance im Auslieferungsverfahren

Mit der 2. Chance kann man oft erreichen, dass das OLG die Situation noch einmal vollständig neu bedenkt und aufklärt. Wir haben viele Verfahren gesehen, wo die Aufklärung menschenrechtskonformer Haftbedingungen bis dahin noch Defizite hatte, z.B. auch bei denjenigen Haftanstalten, in denen der Verfolgte im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens im ersuchenden Staat untergebracht werden würde.  Dann werden erstmals vom OLG umfassende Auskünfte zu den Haftbedingungen und zur Angabe der beabsichtigten Haftanstalten eingefordert. Und nicht selten kommen diese Auskünfte vom ersuchenden Staat innerhalb von Monaten immer noch nicht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (vgl. 1 AR 32/22)), was zur Aufhebung der ersten Zulässigkeitsentscheidung führt.

Dass Antworten aus dem ersuchenden Staat nicht kommen, kann insbesondere auch die Voraussetzungen von Abwesenheitsurteilen aus dem ersuchenden Staat betreffen. Gemäß § 83 Abs. 1 Ziffer 3 IRG kann die Auslieferung nämlich bei Abwesenheitsurteilen unzulässig sein. Abwesenheitsurteile liegen vor, wenn ein Urteil aus einem Strafverfahren im Heimatland des Verfolgten vollstreckt werden soll, bei dem die verurteilte Person bei der  Verhandlung gar nicht persönlich - oder nur telweise - persönlich anwesend oder nicht verteidigt war. Die vom OLG dazu eingefoorderten konkreten Auskünfte werden von dem Heimatland oft nicht richtig und nicht vollständig erteilt. Dann kann nicht mehr länger davon ausgegangen werden, dass die / der  Verfolgte an allen Verhandlungstagen persönlich anwesend war. Als Folge ist die Auslieferungshaft vom Oberlandesgericht (OLG) aufzuheben und die Auslieferung für unzulässig zu erklären. - Sonst bleibt der / dem Verfolgten nur noch der Gang zum Bundesverfassungsgericht.

 

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