Bundesverfassungsgericht zur Vollstreckung ausländischer Strafurteile

Exequatur VerfahrenDas Bundesverfassungsgericht hat am 6. August 2024 (2 BvR -  920/24) beschlossen, dass die Erklärung der Zulässigkeit der Vollstreckung eines Urteils des ungarischen Bezirksgerichts Sopron durch Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth im Exequaturverfahren vom 19. Dezember 2023 bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers in der Hauptsache ausgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Landgerichts Nürnberg-Fürth und des Oberlandesgerichts Nürnberg im Exequaturverfahren, mit denen die Vollstreckung einer in Ungarn verhängten ausländischen Freiheitsstrafe in Deutschland für zulässig erklärt wurde.

Der Beschwerdeführer hat schon im voran gegangenen Exequaturverfahren gerügt, dass gegen das Schuldprinzip verstoßen wurde und macht außerdem geltend, dass das Oberlandesgericht Nürnberg das Verfahren hätte aussetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorlegen müssen.

Das Bundesverfassungsgericht kann wegen der weittragenden Folgen im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, um vollendete Tatsachen zu verhindern. Das war hier auch wegen der Komplexität der Materie und dem erheblichen Prüfungsbedarf erforderlich.

Rechtsanwalt zur Vollstreckung ausländischer Strafurteile

Die Vollstreckung ausländischer Strafurteile in Deutschland ist möglich, setzt aber oft ein aufwendiges gerichtliches Verfahren voraus und nicht immer wird die Vollstreckung ausländischer Strafurteile in Deutschland am Ende auch durchgeführt. Sinn und Zweck der Vollstreckungshilfe ist – soweit deutsche Staatsangehörige betroffen sind – aber auch die Fürsorge für eigene Staatsangehörige bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen im Ausland. Deutsche, die im Ausland zu Freiheitsstrafen verurteilt wurden, sollen im Interesse besserer Resozialisierung die Haftstrafe in Deutschland verbüßen können. Gleiches gilt umgekehrt für in Deutschland verurteilte Ausländer, die bei grenzüberschreitender Strafvollstreckung in ihr Heimatland überstellt werden können.

Die Auslieferungsstatistik für 2022 zeigt die aktuellen Fallzahlen für die in Deutschland eingegangenen Ersuchen um Vollstreckungshilfe an. Das waren in 2022 insgesamt 123 neue Anträge ausländischer Staaten, während im selber Jahr insgesamt 129 Anträge ausländischer Staaten – auch aus den Vorjahren stammend – erledigt wurden. Die Zahl der erledigten Vollstreckungshilfeersuchen im Durchschnitt ist in jedem Jahr in etwa so hoch ist wie die Zahl der neu eingegangenen Ersuchen.

Vollstreckung ausländischer Strafurteile aus Nachbarländern

Die meisten Anträge kommen aus unmittelbar angrenzenden Nachbarländern. Spitzenreiter war Polen mit 38 Vollstreckungshilfeersuchen an Deutschland im Jahre 2022 gefolgt von Österreich mit 15 Anträgen. Sonst gab es u.a. Vollstreckungshilfeersuchen aus Belgien 7, aus Bulgarien 4, aus Dänemark 4, Ersuchen aus Italien 6, aus Litauen 4, Ersuchen aus Rumänien 6, Vollstreckungshilfeersuchen aus Schweden 4, aus der Schweiz 3, Vollstreckungshilfeersuchen aus Spanien 3, Ersuchen aus Ungarn 6, aus dem Vereinigten Königreich 1, keine Vollstreckungshilfeersuchen aus den USA.

Strafverfolgung für einen ausländischen Strafanspruch

Bei der Vollstreckung ausländischer Strafurteile geht es um die Strafverfolgung für einen ausländischen Strafanspruch.

Die Vollstreckung eines ausländischen Urteils ist in Deutschland im 4. Teil des IRG geregelt, der auch als das „Grundgesetz der Vollstreckungshilfe" bezeichnet wird mit besonderen Regelungen zum Vollstreckungshilfeverkehr mit den EU-Mitgliedstaaten.

Zentrale Fragen sind im deutschen Verfahren wegen der Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils immer welche Anforderungen an das Zustandekommen und den Inhalt des ausländischen Urteils zu stellen sind, das in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden soll. Im IRG wird dafür das innerstaatliche Verfahren für die Anerkennung und Vollstreckung geregelt.

Rechtsanwalt zum Exequaturverfahren

Es ist ein Akt der internationalen Rechtshilfe, wenn in Deutschland von einem Landgericht in einem sog. „Exequaturbeschluss“ die Vollstreckung eines rechtskräftigen ausländischen Urteils angeordnet wird. Grundvoraussetzung ist das Vorliegen eines rechtskräftigen ausländischen Strafurteils. § 54 Abs. 1 IRG bindet Deutschland grundsätzlich an die Höhe der Strafe aus dem ausländischen Urteil, die von der Höhe des ausländischen Urteils nur ausnahmsweise nach unten abweichen kann.

Allgemein verbreitet ist, dass in der Vollstreckungshilfe die Richtigkeit des ausländischen Erkenntnisses, insbesondere die Schuld der verurteilten Person, nicht überprüft wird. Das ist aber ein Gesichtspunkt, den das Bundesverfassungsgericht gerade noch einmal überprüft; das Verfahren wegen der Verfassungsbeschwerde ist noch nicht abgeschlossen. Jedenfalls gibt es Mindestanforderungen an die Rechtsstaatlichkeit des ausländischen Verfahrens.

Wenn in einem deutschen Exequaturverfahren die Vollstreckung eines ausländischen Strafurteils für zulässig erklärt wurde und danach auch bewilligt (§ 56 IRG) wurde, unterscheidet sich die Strafvollstreckung mit Vollzug in einer JVA für die verurteilte Person nicht mehr von der Vollstreckung einer im deutschen Strafverfahren ergangenen Verurteilung. Vollstreckt wird auzch nicht mehr das ausländische Erkenntnis als solches, sondern die im Exequaturverfahren ergangene Vollstreckbarerklärung des Landgerichts.

 

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