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Nach Verfassungsbeschwerde: Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet im zweiten Anlauf gegen die Auslieferung nach Belgien
Mit einem Eilantrag an das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1860/15) haben wir die Auslieferung eines seit Juli inhaftierten deutschen Staatsangehörigen nach Belgien verhindert. Dabei war seine Auslieferung für die Mordermittlungen des Untersuchungsrichters in Limburg eigentlich schon beschlossene Sache: Aufgrund des belgischen Auslieferungsersuchens hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf nämlich schon im Juli 2015 die Auslieferungshaft gegen den Deutschen angeordnet und dann drei Monate später seine Auslieferung nach Belgien für zulässig erklärt.
In Belgien treten die Ermittlungen in der Mordsache seit Monaten erkennbar auf der Stelle: Am 14. Dezember 2014 wird im belgischen Sint-Truiden ein gerade aus Deutschland eingereister Geschäftsmann getötet. Der Untersuchungsrichter in belgischen Limburg hat mehrere Tatverdächtige im Visier und erlässt im Januar 2015 wegen Mordverdachts einen Europäischen Haftbefehl u.a. gegen den Deutschen, der jede Tatbeteiligung bestreitet und bis vor das Bundesverfassungsgericht geht (2 BvR 1860/15), das am 07. Oktober 2015 die Auslieferung an Belgien aufgrund seiner Verfassungsbeschwerde einstweilen ausgesetzt hat.
Die Eilentscheidung aus Karlsruhe (2 BvR 1860/15) kam buchstäblich in letzter Minute. Als die Anordnung des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts in den Morgenstunden des 07. Oktober bei der Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf einging, befand sich der Mann schon auf dem Transport nach Belgien, der erst in Aachen angehalten werden konnte.
Der deutsche Staatsbürger rügt eine Verletzung seines Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz. In der ausführlich begründeten Verfassungsbeschwerde haben wir herausgearbeitet, dass die belgischen Strafverfolgungsbehörden den Europäischen Haftbefehl erlassen haben, ohne den dafür erforderlichen Tatverdacht mit qualifizierten Tatsachen begründen zu können. Die Verfassungsbeschwerde zeigt auch die verfassungsrechtliche Schutzpflicht des deutschen Staates auf, zumal bei einer vergleichbaren Verdachtsintensität in Deutschland nicht einmal Untersuchungshaft angeordnet werden könnte.
Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde in der Eilentscheidung vorläufig begründete Erfolgsaussichten bescheinigt.
Die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (III-3 AR 153/15) inzwischen veranlasst, seine erste Entscheidung zu überprüfen und eine erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zu treffen, mit der das Verfahren heute beendet wurde: Die Auslieferung wurde am 26.11.2015 in der zweiten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf in derselben Sache für unzulässig erklärt und der Haftbefehl in Deutschland wurde aufgehoben.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Germany