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Frankreich ist im Einzugsgebiet des Europäischen Haftbefehls. Eine Auslieferung an Frankreich ist seit der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten möglich und zwar auch wegen fiskalischer Straftaten.
Auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls ist auch die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger zur Strafverfolgung an Frankreich möglich. Vorläufige Auslieferungshaft kann in Deutschland angeordnet werden, wenn im konkreten Einzelfall zum Beurteilungszeitpunkt eine Auslieferung an Frankreich nicht unzulässig erscheint.
In Frankreich ist der Untersuchungsrichter für den Erlass eines Haftbefehls zuständig, er kann aber auch von einem erstinstanzlichen Gericht erlassen werden. Haftbefehle gegen bereits verurteilte Personen werden vom sog. „Strafvollzugsrichter“ erlassen. Der Erlass eines Haftbefehls zur Strafverfolgung setzt schwerwiegende Verdachtsmomente voraus. Das Französische Recht kennt die Außervollzugsetzung eines Haftbefehls gegen Kaution oder bei Anordnung von Meldepflichten. Gegen den Haftbefehl gibt es mehrere Rechtsmittel, insbesondere die Beschwerde.
Frankreich kennt zwar grundsätzlich auch ein Gnadenverfahren, hat aber eine ganze Reihe von Straftatbeständen von der Möglichkeit der Begnadigung ausgenommen, nämlich u.a. Tötungsdelikte, terroristische Straftaten, schwere Drogendelikte, Korruptionsdelikte und Verbrechten und Vergehen gegen Minderjährige. Die Aufzählung ist nicht vollständig.
OLG Karlsruhe (Beschl. v. 24.08.2016 - 1 AK 71/16) zur Auslieferung an Frankreich, insbesondere zur Frage der innerdeutschen gerichtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Auslieferung nach Frankreich.
Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 1.9.2016 – 2 BvR 770/16) zur Auslieferung an Frankreich. Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung nach Frankreich zum Zwecke der Strafverfolgung. Der Beschwerdeführer scheiterte an Mängeln seiner Begründung.
OLG Karlsruhe (Beschluss vom 11.08.2016 - 1 AK 28/16) zur Auslieferung an Frankreich, insbesondere zum Inlandsbezug der Straftat: „Die Prüfung der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 80 IRG hat nicht nur anhand des Inhalts des Auslieferungsversuchens zu erfolgen, sondern deren Bestimmung ist aufgrund einer vollständigen Berücksichtigung und Abwägung aller bekannten Umstände unter Einbeziehung vorhandener Ermittlungsergebnisse nebst dem Sachvortrag des Verfolgten vorzunehmen. 2. Hat der deutsche Staatsangehörige neben gewichtigen eigenen Tathandlungen im Ausland auch solche im Inland in nicht unwesentlichem Umfang begangen, ist im Zweifel von einem "Mischfall" nach § 80 Abs.2 Satz 1 Nr. 3 IRG und Satz 3 IRG auszugehen und eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Dabei sind insbesondere das Gewicht des Tatvorwurfs und die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung mit den grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen“.
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