Grundsatz der Spezialität - Zusicherungen helfen Bedenken ab

28. May 2017

 

Das Bundesverfassungsgericht hat im Ergebnis das OLG Frankfurt/Main (Beschl. v. 31.03.2017 - 2 Ausl A 53/16) bestätigt, das nach der Einholung von sog. „Zusicherungen“ die Auslieferung an die USA zum Zwecke der Strafverfolgung für zulässig erklärt hat.

Auch wenn hier tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass im Falle einer Auslieferung in den USA der verbindliche völkerrechtliche Mindeststandard gemäß Art. 25 GG nicht eingehalten werden würde, könnten – so das Bundesverfassungsgericht (Beschl. vom 17.05.2017 - 2 BvR 893/17) - entsprechende Zusicherungen der Vereinigten Staaten von Amerika die entscheidenden Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit einer Auslieferung ausräumen.

Anlaß zur Einholung von Zusicherungen war die im Auslieferungsverfahren bekannt gewordene Praxis des zuständigen Berufungsgerichts in den USA, die Einhaltung des sog „Spezialitätsgrundsatzes“ von einem vorherigen einzelfallbezogenen Protest der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abhängig zu machen. Ohne  ausdrücklichen Protest setzte man sich über den Grundsatz der Spezialität hinweg und verfolgte den Betroffenen unter Umständen auch wegen Sachverhalten, die von der Auslieferungsentscheidung nicht gedeckt waren.

Wenn aber entsprechende Zusicherungen vörlägen, gelte – so das Bundesverfassungsgericht - im Auslieferungsverkehr der Grundsatz gegenseitigen Vertrauens auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts.

 

 

 


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