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Strafvollstreckung im EU-Heimatstaat - nicht unbedingt
Celle – 22.12. 2016 - Das OLG Celle (Beschl. v. 22.12.2016 - 1 AR (Ausl) 59/16 hat eine Übertragung der Vollstreckung einer in Deutschland verhängten Freiheitsstrafe an einen anderen EU-Staat für unzulässig erklärt, weil dem Verurteilten in dem anderen EU-Staat Haftbedingungen drohten, die menschenrechtlichen Mindeststandards nicht genügen. Nach der Entscheidung des OLG Celle gilt das auch dann, wenn mit der Vollstreckungsüberragung eine im Zusammenhang mit einer Auslieferung erteilte Rücküberstellungszusage erfüllt werden soll.
In Frage stand eine Übertragung der Vollstreckung an Rumänien. Der Verfolgte wollte seine Strafe in Deutschland verbüßen.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf