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Vollstreckbarkeit ausländischer Strafurteile in Deutschland - Das OLG Düsseldorf (20.09.2018 - III-3 AR 158/17) hat die Vollstreckung eines chilenischen Strafurteils in Deutschland für unzulässig erklärt, weil sich die „beiderseitige Strafbarkeit“ (dazu § 49 Abs. 1 Nr. 3a IRG)nicht feststellen ließ, nämlich dass der von dem ausländischen Gericht festgestellte Sachverhalt auch hier unter einen Straf- oder Ordnungswidrigkeitstatbestand subsumiert werden kann.
Die Zulässigkeit der Vollstreckungsübernahme in Deutschland bestimmt sich nach dem vierten Teil des IRG und dort nach § 49 Abs. 1 Nr. 3a IRG, der voraussetzt, dass wegen der Tat auch nach deutschem Recht eine Sanktion hätte verhängt werden können.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf