Alibi im Auslieferungsverfahren - u.U. genügen sogar nachvollziehbare Angaben des Verfolgten

28. December 2016

28.12.2016 - Fachanwalt für Strafrecht - Alibi kann die Rettung sein - Deutsches Strafverfahren verhindert Auslieferung


Im Auslieferungsverfahren zur Strafverfolgung in einem anderen Land wird grundsätzlich nicht geprüft, ob der Verfolgte die ihm im Ausland vorgeworfene Straftat tatsächlich begangen hat. Der Grundsatz im Auslieferungsrecht lautet: Keine Tatverdachtsprüfung im innerstaatlichen Auslieferungsverfahren. Insbesondere die Beweiserhebung und die Überprüfung der Zeugenaussagen soll die Sache des Staates bleiben, der das Strafverfahren betreibt und jetzt um Auslieferung ersucht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 09.12.2008, 2 BvR 2386/08).

Nach § 10 Abs. 2 IRG gibt es aber für das deutsche Auslieferungsverfahren Ausnahmen. Danach muß nämlich der Tatverdacht auch bei einem Europäischen Haftbefehl dann geprüft werden, wenn besondere Umstände vorliegen, z.B. wenn der Verfolgte für die im EU-Haftbefehl behauptete Tatzeit ein Alibi hat (OLG Karlsruhe, Strafverteidiger 2007, 650). In dem vom OLG Karlsruhe entschiedenen Fall hatte sich das Alibi aufgrund glaubwürdiger Zeugenaussagen sogar derartig verdichtet, daß der Verfolgte die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen haben konnte.

Das Kammergericht Berlin (Beschluß vom 15.10.2012) hatte eine ähnliche Sachverhaltskonstellation zu entscheiden und dabei noch einmal herausgestellt, daß die Vorlage von schriftlichen Alibizeugenaussagen alleine nicht ausreicht und zur Tatverdachtsprüfung noch keinen Anlaß gibt. Dafür verlangte das Kammergericht ausdrücklich solche Zeugenaussagen, die vor einem deutschen Richter erfolgt und für glaubhaft befunden worden sind und beruft sich dabei wiederum auf das oben zitierte OLG Karlsruhe.

Das OLG Hamm ((2) 4 Ausl 24/00) läßt u.U. nachvollziehbare Angaben des Verfolgten genügen, um der Generalstaatsanwaltschaft die Überprüfung dieser Angaben aufzugeben. M.E. ist allein diese Vorgehensweise mit der vom Bundesverfassungsgericht postulierten Aufklärungspflicht des Gerichtes in Auslieferungsverfahren vereinbar.

Das Alibi ist aber auch nicht der einzige Weg zur Tatverdachtsprüfung. Immer noch Gültigkeit beansprucht die fast 30 Jahre alte Entscheidung des BGH (Strafverteidiger 1984, 295), wonach eine Tatverdachtsprüfung im Auslieferungsverfahren stattfindet, wenn erhebliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der ersuchende Staat seinen Anspruch auf Auslieferung mißbräuchlich geltend macht,
 oder die besonderen Umstände des Falles befürchten lassen, daß der Verfolgte im Falle einer Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit auch gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard verstoßen würde.

Das OLG Köln hat auf der Linie der BGH-Entscheidung den Tatverdacht geprüft, weil das Auslieferungsersuchen Widersprüchlichkeiten aufwies und sich die Frage nach der mißbräuchlichen Motivation für das Auslieferungsersuchen aufdrängte. Das OLG Braunschweig hat eine Tatverdachtsprüfung durchgeführt, weil eine deutsche Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen derselben Tat und denselben Beschuldigten vorher schon nach § 170 II StPO eingestellt hatte, weil sich dort der Anfangsverdacht nicht bestätigt hatte.

Es lohnt sich für den Strafverteidiger in jedem Falle, darüber nachzudenken, ob Ansatzpunkte für eine Tatverdachtsprüfung gegeben sind. Kann sein, dass er in einer Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts mit dem knappen Satz abgefertigt wird, dass im Auslieferungsverfahren eine Tatverdachtsprüfung nicht stattfindet. Meine Erfahrung zeigt, dass es für die Erfolgsaussichten dieses Ansatzes auch ganz entscheidend darauf ankommt, aus welchem Land das Auslieferungsersuchen kommt.

 




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