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Eine Auslieferung ist unzulässig, wenn der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung nicht mit einem fairen Verfahren rechnen kann (Art.6 MRK). Wie das mit Anhängern der „Gülen-Bewegung“ in der Türkei ist, will das OLG Karlsruhe noch aufklären (OLG Karlsruhe - 19.10.2018 - Ausl 301 AR 134/18).
In einem Haftfortdauerbeschluss vom 19.10.2018 (Ausl 301 AR 134/18) stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe allerdings heraus, dass dem Verfolgten nicht der Vorwurf einer politischen Straftat wegen Mitgliedschaft in der „Gülen-Bewegung“ gemacht wird, sondern dass ihm nach dem Auslieferungsersuchen ein davon ganz unabhängiger Vorwurf einer vorsätzlichen Straftat zur Last gelegt wird (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 19. Oktober 2018 - Ausl 301 AR 134/18). Ob ein Anhänger der „Gülen-Bewegung“ in der Türkei ein faires Verfahren (Art.6 MRK) erwarten kann, ist in der Tat fraglich.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf