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Kammergericht lehnt Auslieferung an die Türkei ab
Berlin - 17.01.2017 – Das Kammergericht in Berlin (Beschl. v. 17.01.2017 - (4) 151 AuslA 11/16 (10/17) hat einen Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin auf Anordnung der Auslieferungshaft abgelehnt und angeordnet, dass der Verfolgte sofort aus der Haft zu entlassen ist.
Angesichts der politischen und justiziellen Entwicklungen in der Republik Türkei seit der Verhängung des Ausnahmezustands im Juli 2016befürchtet das Kammergericht, dass der Auslieferung endgültig ein Hindernis aus § 73 Satz 1 IRG i. V. m. Art. 3 EMRK entgegen stehen wird.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf