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OLG Karlsruhe stoppt Auslieferung nach Italien
Der Verfolgte wurde im Europäischen Haftbefehl als führendes Mitglied "capo locale" der Mafia-Vereinigung 'Ndrangheta locale V." geschildert. Trotzdem scheiterte die italienische Strafjustiz in Karlsruhe mit ihrem Auslieferungsersuchen, nämlich an den erhöhten Anforderungen des Europäischen Haftbefehls. Die in einem Europäischen Haftbefehl erforderliche genaue Beschreibung und Konkretisierung des Tatvorwurfs gelang den italienischen Strafverfolgern nicht. Und deshalb erklärte das OLG Karlsruhe (1 AK 64/15) die Auslieferung des Verfolgten nach Italien zur Zeit für unzulässig und hob die Auslieferungshaft auf.Die Entscheidung liegt auf der bisherigen Linie der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe zum Europäischen Haftbefehl. Nach § 83a IRG hätte der Europäische Haftbefehl auch hier eine genaue Beschreibung der Umstände enthalten müssen, unter welchen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der genauen Tatbeteiligung der gesuchten Person.
Das OLG Karlsruhe hatte das vorher schon in mehreren Entscheidungen verdeutlicht (Strafverteidiger 2008, 429; Strafverteidiger 2007, 650; Strafverteidiger 2005, 232; Strafverteidiger 2007, 139). Der vorliegende Fall fügt sich in die in Fachkreisen bekannte Rechtsprechung, die darauf abstellt, dass erst die Konkretisierung des Tatvorwurfs in dem Europäischen Haftbefehl oft die Beurteilung des Vorliegens des Auslieferungshindernisses der Verjährung nach § 9 Nr.2 IRG ermöglicht.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf