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Das OLG Karlsruhe ( Ausl 301 AR 54/17) hat ein Auslieferungsersuchen aus Ungarn wegen der schlechten Haftbedingungen in Ungarn ausdrücklich als „derzeit“ unzulässig zurückzuweisen. Das die Ungarn die Haftbedingungen verbessern wollen, sieht das OLG Karlsruhe auch und hat der anstehenden Renovierung dadurch Rechnung getragen, dass er die Auslieferung des Verfolgten nach Ungarn für „derzeit“ noch unzulässig erklärt hat. Dies soll im Verfahren nach § 33 IRG dann eine erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung ermöglichen, wenn verlässliche Informationen über die generelle Einhaltung der Europäischen Mindeststandards an Haftbedingungen in Ungarn vorliegen.
Die Entscheidung hat auch eine europarechtliche Dimension. Das OLG Karlsruhe ( Ausl 301 AR 54/17) gibt der Garantie der Menschenwürde (Art. 1 GG), die auch vom Bundesverfassungsgericht (NJW 2016, 1149) für integrationsfest erklärt wurde, auch bei der Anwendung des Rechts der Europäischen Union oder unionsrechtlich determinierter Vorschriften den Vorrang.
Der ansonsten im europäischen Auslieferungsrecht so oft berufene Grundsatz des gegenseitigen Vertrauenswird zurückgestellt, wenn - wie bei Ungarn - tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im Falle einer Auslieferung die unverzichtbaren Anforderungen an den Schutz der Menschenwürde nicht eingehalten würden, wozu auch die Einhaltung der Mindeststandards für Haftbedingungen gehören.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf