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Rechtsanwalt zum Europäischen Haftbefehl bei Abwesenheitsurteil
Das OLG Brandenburg (Beschl. v. 05.08.2020 – 1 AR 13/20) hat die Unzulässigkeit der Auslieferung bei einer Abwesenheitsverurteilung durch ein polnisches Gericht festgestellt. Es fehlte trotz wiederholter Anfragen an einer Zusicherung Polens, die Anforderungen gemäß § 83 Abs. 4 IRG einzuhalten. Nach § 83 Abs. 4 IRG kann die Auslieferung auch bei einem Abwesenheitsurteil uU. für zulässig erklärt werden, „wenn der verurteilten Person unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihr in Absatz 3 Satz 2 genanntes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird“.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf