bei Abwesenheitsurteil wirkt die Fiktion der Zustellung nicht

13. November 2018

 

Kann jemand aufgrund eines Abwesenheitsurteils im ersuchenden Staat ausgeliefert werden ? - Nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG ist die Auslieferung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Zweck der Strafvollstreckung unzulässig, wenn der Verfolgte zu der dem ausländischen Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist; das ist der Grundsatz.

Es gibt aber Ausnahmefälle nach § 83 Abs. 2 bis Abs. 4 IRG, wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine Auslieferung zur Vollstreckung der Strafe aus einem Abwesenheitsurteil zulässig ist.

Jedenfalls kann eine Verurteilung in Abwesenheit ein Auslieferungshindernis (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG) begründen, wenn der Verurteilte bei der Verhandlung nicht anwesend war und wenn ihm die Ladung zur Hauptverhandlung und das gegen ihn ergangene Urteil nicht zugestellt worden sind. Eine in Polen im Wege der sog. „Zustellungsfiktion“ nach Art. 139 § 1 polnStPO bewirkte Urteilszustellung erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 83 Abs. 3 IRG KG und macht die Auslieferung von vornherein unzulässig (KG, Beschl. v. 10. Oktober 2018 - (4) 151 AuslA 162/18 (176/18) und kurz vorher schon so OLG Bremen, Beschl. vom 07. September 2018 - 1 Ausl A 37/18).

 


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