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Düsseldorf, 24.09.2014 Europäischer Haftbefehl, Fachanwalt für Strafrecht, Strafverteidiger
Die Verjährungsregelung des § 9 Nr. 2 IRG schützt deutsche Staatsbürger - auch solche, die es gerade erst geworden sind - in vielen zeitkritischen Fällen vor der Auslieferung. Das basiert darauf, daß für deutsche Staatsbürger nach § 7 Abs. 2 StGB auch bei Auslandstaten immer auch deutsches Strafrecht gilt. Wegen früher begangener Straftaten - für die dann auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist - ist die Auslieferung aber nicht zulässig, wenn die im Ausland begehrte Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht bereits verjährt ist. Und das geht relativ schnell, weil ausländische Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung in der Zwischenzeit hier nicht greifen. Der BGH (NStZ-RR 2010, 177) hat diesen Schutz nämlich erheblich ausgeweitet und festgestellt, daß bei konkurrierender Gerichtsbarkeit die nur im Ausland vorgenommenen verjährungsunterbrechenden Maßnahmen in Deutschland nicht wirken.
Nach § 7 Abs. 2 StGB kommt es auch nur darauf an, daß der Verfolgte "zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist".
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf