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Das OLG Bremen (21.09.2018 - 1 AuslA 21/179) hat die Auslieferung eines Verfolgten an die Republik Ungarn zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten – nach Prüfung der ungarischen Haftbedingungen - für zulässig erklärt.
Zwar erkannte das OLG Bremen allgemeine systemische Mängel der Haftbedingungen in Ungarn, und hat noch im Auslieferungshaftbefehl vom 19. Dezember 2017 weitere Informationen zu den drohenden Haftbedingungen vor einer Auslieferung an Ungarn verlangt und mit Beschluss vom 27.03.2018 die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt, der am 25.07.2018 seine Entscheidung zum erforderlichen Prüfungsumfang verkündete (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, ML - C-220/18 PPU, ABl. EU 2018, Nr C 328, 23).
Das OLG Bremen (21.09.2018 - 1 AuslA 21/179) hat danach aber entschieden, dass es ausreichende Informationen aus Ungarn bekommen hat, um die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Verfolgten nach seiner Übergabe an die Republik Ungarn auszuschließen.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf