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Auslieferung an Rumänien für zulässig erklärt
Hamburg - 03.01.2017 - Das OLG Hamburg (Beschl. v. 03.01.2017 - Ausl 81/16) hat eine Auslieferung an Rümänien trotz der bekannt schlechten Haftbedingungen für zulässig erklärt.
Es bestünde jedenfallsmit Blick auf die Haftbedingungen in Rumänien kein Auslieferungshindernis, auch nicht vor dem Hintergrund der Gewährleistungen von § 73 Satz 1 und 2 IRG i. V. m. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta. In der Begründung zitiert das OLG Hamburg den konventionsrechtlichen Prüfungsmaßstab des EGMR und stützt sich auf einen Bericht über Verbesserungen im rumänischen Strafvollzug.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf