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Düsseldorf, 12.10.2014 - Fachanwalt für Strafrecht, europäischer Haftbefehl Bei der Verteidigung gegen den Europäischen Haftbefehl ist es nicht anders als sonst bei der Strafverteidigung: Der Verteidiger und sein Mandant müssen ermitteln, was machbar ist und ein Verteidigungsziel festlegen. Dabei gibt es auch Fälle im Einzugsgebiet des Europäischen Haftbefehls, da muß man sich mit der Durchführung der Auslieferung eigentlich abfinden und kann nur versuchen, Alternativen zu der Tortur der "normalen" Auslieferung zu finden. Das "normale" Auslieferungsverfahren beginnt oft mit Auslieferungshaft im ersuchten Staat und nach der Auslieferung anschließender Untersuchungshaft im ersuchenden Ausstellerstaat (der den EU-Haftbefehl ausgestellt hat). Im Ergebnis bringt das dem Verfolgten dann ganz leicht ein halbes Jahr Haft oder mehr ein, bevor sein Fall zum ersten Mal vor Gericht verhandelt wird. Dabei sind die Strapazen der oft umständlichen Gefangentransporte noch nicht berücksichtigt. Fälle, die bei regulärem Verlauf auf die Zulässigkeit und Bewilligung der Auslieferung hinauslaufen und bei denen kein Auslieferungshindernis besteht, sind nicht einmal unbedingt die Fälle mit den ganz großen strafrechtlichen Vorwürfen, sondern die einfachen, "glatten" Fälle, die keine Widerhaken haben, oft genug basiert auf Vorwürfen, die hier zu Lande allenfalls eine Bewährungsstrafe einbringen würden. Die Strategie meiner Wahl setzt in solchen Fällen zuerst auf die Vermeidung von Auslieferungshaft. Auch der Auslieferungshaftbefehl in Deutschland, der die Auslieferung vorbereiten soll, greift ja schon - vergleichbar der Untersuchungshaft - massiv in das Leben des Verfolgten ein, der von heute auf morgen seine Arbeit verliert und dessen soziale Bezüge auf eine zerstörerische Belastungsprobe gestellt werden. Es gibt nach meiner Erfahrung zunehmend Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte bei Generalstaatsanwaltschaften und auch Oberlandesgerichte, die - wenn die Auslieferung eigentlich unvermeidbar ist - trotzdem soviel Vertrauen in den Verfolgten und seinen Verteidiger aufbringen, daß sie bereit sind, auch nach Alternativen zu suchen. Das beginnt mit der Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls. Ich habe als Verteidiger eine länger werdende Reihe von Fällen bearbeitet, in denen der Auslieferungshaftbefehl nach Gesprächen mit der Generalstaatsanwaltschaft außer Vollzug gesetzt wurde, um dem Verfolgten dann Gelegenheit zu geben, sich dem Verfahren im Ausstellungsstaat selber zu stellen. Es ist ja vielfach so, daß dem Verfolgten im Ausstellungsstaat nur eine verhältnismäßig geringe Strafe droht, die sich auch reduzieren läßt, wenn er den ihm vorgeworfenen Schaden vor einer Gerichtsverhandlung reguliert. Den sog. "Täter-Opfer-Ausgleich" gibt es in der ein oder anderen Form in den meisten EU-Staaten. Die Gelegenheit hat der Verfolgte aber regelmäßig nur dann, wenn er in Deutschland nicht in Auslieferungshaft bleiben muss oder tatkräftige Unterstützung hat. |
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf