Bitte rufen Sie uns an unter +49 (0) 211 1718380 oder schicken Sie uns eine Email an duesseldorf@ra-anwalt.de um herauszufinden, wie wir Ihnen helfen können.
Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Dass der Verfolgte die Taten als Jugendlicher im Alter von 17 Jahren begangen hat, begründet kein Auslieferungshindernis. Es soll im Auslieferungsrecht auch kein allgemeines Verbot der Auslieferung von Jugendlichen oder Heranwachsenden geben (OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.06.2020 – 1 AR 10/20), aber ich selber habe bisher kein Auslieferungsersuchen gesehen, das einen Jugendlichen oder Heranwachsenden betroffen hätte. Häufiger geht es – so auch im Fall des OLG Brandenburg - um die Auslieferung von Erwachsenen zur Strafvollstreckung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, dem Taten im Jugendalter (hier: als 17-jährige in Polen) zugrunde lagen.
Letztendlich ging es dem OLG Brandenburg um die Frage, ob zu erwarten war, dass durch die Verbüßung der Strafe in Deutschland die Resozialisierungschancen der Verfolgten – gegenüber der Verbüßung in Polen - erhöht werden. Die Resozialisierungschancenhängen u.a. davon ab, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen eines Verfolgten in Deutschland verfestigt sind und wie gut ggfs. die deutschen Sprachkenntnisse eines Ausländers sind. Letzteres machen Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen gerne ganz schnell daran fest, ob zur Anhörung beim Amtsgericht ein Dolmetscher erforderlich war, ohne die Neigung der Amtsrichter in Rechnung zu stellen, „bei Ausländern im Zweifelsfalle immer mit Dolmetscher“ zu verfahren, noch bevor sie den Anzuhörenden gesehen haben.
Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf