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OLG Karlsruhe zur Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
OLG Karlsruhe betont den Schutz deutscher Staatsangehöriger vor Auslieferung auch innerhalb der EU (Beschl. vom 23.10.2018 - Ausl 301 AR 110/18). Jedenfalls soll ein Bewilligungshindernis nach § 83 b Abs.1 IRG bei einem deutschen Staatsangehörigen vorliegen, wenn gegen den Verfolgten im Inland ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft hätte eingeleitet oder durchgeführt werden müssen. Damit hält das OLG Karlsruhe an einer inzwischen über zehn Jahre dauernden Rechtsprechung fest und stellt maßgeblich auf die zu schützenden sozialen Belange des Verfolgten ab.
Andererseits hat das OLG Karlsruhe knapp zwei Wochen vorher entschieden, dass bei Vorliegen eines maßgeblichen Auslandsbezugs der in Frage stehenden Straftat die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen statthaft ist, wenn der ersuchende Mitgliedstaat anbietet, nach der Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung der Strafe nach Deutschland zurück zu überstellen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10. Oktober 2018 - Ausl 301 AR 131/18).
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf