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Das OLG Bamberg (27.9.2018 - 1 Ausl AR 30/18) hat die Auslieferung eines iranischen Diplomaten nach Belgien zur Strafverfolgung für zulässig erklärt, der in Deutschland auf einer mehrtägigen privaten Urlaubsreise festgenommen wurde. Das wird damit begründet, dass die diplomatische Immunität (Art. 40 Abs. 1 S. 1 WÜD*) voraussetzt, dass der Diplomat im Empfangsstaat oder seinem Entsendestaat ist oder er sich auf der Reise zwischen seinem Posten – Empfangsstaat - und seinem Entsendestaat befindet. In den belgischen EU Haftbefehl war als Katalogtat „Terrorismus“ angekreuzt.
* Wiener Übereinkommen vom 18.04.1961 über diplomatische Beziehungen (WÜD)
* Vienna Convention of 18.04.1961 on Diplomatic Relations (WÜD)
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf