Bitte rufen Sie uns an unter +49 (0) 211 1718380 oder schicken Sie uns eine Email an duesseldorf@ra-anwalt.de um herauszufinden, wie wir Ihnen helfen können.
Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 27.03.2020 – Ausl 301 AR 47/20 – stellt die COVID-19-Pandemie einen außergewöhnlichen Umstand dar, der bei einer Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls die Aussetzung von Überstellungsfristen und Fortdauer der Auslieferungshaft rechtfertigen kann. Die Entscheidung - dfie vorläufige Auslieferungshaft aufrecht zu erhalten - betrifft eine Auslieferung aus Deutschland nach Italien zur Strafvollstreckung.
Während normalerweise nach der Bewilligung der Auslieferung mit dem ersuchenden Staat sofort ein Termin zur Übergabe des Verfolgten innerhalb von 10 Tagen zu vereinbaren ist, und der Verfolgte sonst aus der Auslieferungshaft zu entlassen ist (§ 83 d IRG), wurde hier aufgrund der Pandemie und angesichts einer italienischen Notfallverordnung die Überstellung des Verfolgten aufgeschoben und deswegen Haftfortdauer angeordnet.
Rechtsanwalt: Die Entscheidung des OLG Karlsruhe ist kein Einzelfall. Man kann diese Entscheidungen auch kritisch sehen, weil eine Freiheitsentziehung in Deutschland gem. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG nur dann zulässig ist, wenn eine gesetzliche Grundlage dafür besteht. Wenn die Justiz eine Auslieferung nicht ohne drohende Gesundheitsgefahr durchführen kann, darf das nicht zu Lasten des Verfolgten gehen. Insofern kann man aber unterscheiden, ob bei einer Auslieferung zur Strafverfolgung noch die grundgesetzliche Unschuldsvermutung für den Verfolgten streitet oder ob es sich um eine Auslieferung zur Strafvollstreckung einer im Ausland bereits rechtskräftig festgesetzten Strafe handelt.
Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf