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Das OLG Dresden (Beschl. vom 27. August 2018 - OLGAusl 107/18) hat die Auslieferung des Verfolgten an Rumänien zur Strafverfolgung für zulässig erklärt. Es beruft sich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2018 - C-220/18 – zur individuellen Aufklärung der Haftbedingungen im Einzelfall, wenn generell von systemischen Mängeln des rumänischen Strafvollzuges auszugehen ist. Der vom Oberlandesgereicht hier gewählte Prüfungsumfang, wonach sich die Prüfung einer echten Gefahr einer grund- oder menschenrechtswidrigen Unterbringung des Verfolgten allein auf die erste Haftanstalt nach der Auslieferung zu beschränken hat, ist m.E. viel zu eng gewählt und aus dem EuGH Urteil nicht herzuleiten. Es steht zu befürchten, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Juli 2018 - C-220/18 – den Oberlandesgerichten Anlaß zu einigen Mißverständnissen gibt und es ist zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht dann Klarheit schafft.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf