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In einem Auslieferungsverfahren aufgrund eines Europäischen Haftbefehls muss die Generalstaatsanwaltschaft vorab entscheiden, ob sie Bewilligungshindernisse geltend machen will (§ 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 IRG). Wenn es um die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger geht, besteht für die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, erheblicher Begründungsaufwand.
Während das Kammergericht noch in unserem Fall aus März 2016 betreffend die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen (- (4) 151 AuslA 218/15 (10/16) -) mit der notwendigen Vorabentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft wenig Federlesen machte, sieht das jetzt im Fall einer beantragten Auslieferung einer Deutschen Staatsangehörigen an Malta (Kammergericht Berlin, B. v. 09.07.2018 – (4) 151 AuslA 206/17 (1/18) ganz anders aus. Diesmal – so das Kammergericht - erweist sich die Vorabbewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin wirklich an den wichtigen Stellen als (ermessens-) fehlerhaft.
So sei die deutsche Staatsangehörigkeit der Verfolgten nicht hinreichend berücksichtigt worden und es müssten Wohnorte, Tatorte und Schwerpunkte der Tat, Interessen des Verletzten und dessen Staatsangehörigkeit, das öffentliche Interesse der beteiligten Staaten an einer Strafverfolgung im jeweiligen Staat, der Sachstand der strafrechtlichen Verfahren in den konkurrierenden Staaten, das Interesse der beteiligten Justizbehörden an einer effektiven Arbeitsteilung bei der Strafverfolgung und die Verfügbarkeit der Beweismittel im Inland berücksichtigt werden.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf