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Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 29. August 2018 – ((4) 151 AuslA 59/17 (40/18)) eine Auslieferung wegen der Teilnahme an einer Propagandaveranstaltung der PKK und am Widerstand gegen die Auflösung der Versammlung als unzulässig abgelehnt. Die vorgeworfene Tat stelle sich nämlich als ein politisches Handeln des Verfolgten dar. Politische Taten iSd § 6 Abs. 1 S. 1 IRG sind nach der Begründung des Kammergerichts jedenfalls solche, die dem Staatsschutzstrafrecht unterfallen.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf