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Eine Auslieferung kann in Deutschland jedenfalls dann für unzulässig erklärt werden, wenn wegen der menschenunwürdigen Haftbedingungen im Zielstaat ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 IRG besteht. Da denkt man in Europa in erster Linie an die Gefängnisse in Bulgarien, Rumänien und Ungarn, in zweiter Linie an die chronisch überbelegten Gefängnisse in Griechenland, Italien und Frankreich.
Das OLG Köln hat jetzt aber in einer Entscheidung vom 20. 03. 2018 ein Schlaglicht auf Gefängnisse in unserem Nachbarland Belgien geworfen und insofern weitere Aufklärung eingefordert. Das OLG Köln befürchtet, dass die Haftbedingungen, die dem Verfolgten in Belgien drohen, den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards nicht genügen. Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 16.05.2017, mit der Belgien wegen unzureichender Haftbedingungen, u.a. wegen zu geringer Haftraumgröße und wegen der sanitären Einrichtungen verurteilt worden ist.
Nach dem letzten Bericht des Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Strafe des Europarates (CPT) vom 08.03.2018 gibt es in Belgien erhebliche Unterschiede z.B. zwischen dem neuen Gefängnis von Leuze-en-Hainaut und anderen Gefängnissen mit erheblicher Überbelegung und größtenteils veralteten Einrichtungen.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf