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Es waren drei Staaten beteiligt, die Entscheidung fiel in Italien. Mehrmonatige Auslieferungshaft endete aber damit, dass auch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (III – 3 AR 59/17) einen Auslieferungshaftbefehl gegen unseren albanischen Mandanten wieder aufgehoben hat, der auf einem Europäischen Haftbefehl aus Italien basierte.
Unser Mandant wurde im März 17 am Flughafen Düsseldorf aufgrund eines italienischen EU-Haftbefehls festgehalten. In Italien war er wegen Drogenhandels zu einer Haftstrafe im zweistelligen Bereich verurteilt worden, die noch nicht vollstreckt war. Der Festnahme am Flughafen folgte am 04. 04. der Auslieferungshaftbefehl des OLG Düsseldorf (III – 3 AR 59/17).
Der Mann war aber vorher schon wegen derselben Straftat in seinem Heimatland Albanien zu einer Freiheitsstrafe (etwa halb so hoch wie in Italien) verurteilt worden, die er auch schon verbüßt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft in Düsseldorf (4 AuslA 49/17) ließ den Grundsatz der verbotenen Doppelbestrafung „ne bis in idem“ nicht gelten. Und das, obwohl die meisten Rechtsordnungen das Recht anerkennen, wegen einer bereits rechtskräftig abgeurteiltem Tat nicht noch einmal verfolgt oder gar bestraft zu werden, lateinisch „ne bis in idem“. Richtig ist allerdings, dass es bisher weder ein kodifiziertes globales noch ein völkergewohnheitsrechtlich anerkanntes „ne bis in idem“ gibt. Viele Staaten - darunter unser Nachbarland Niederlande - verzichten zwar bei Auslandsverurteilungen regelmäßig von sich aus auf neuerliche Strafverfolgung. Andere Staaten - darunter auch Deutschland - sehen aber lediglich die Anrechnung einer ausländischen Strafe im tatsächlich bereits vollstreckten Umfang auf das eigene Strafmaß gesetzlich (§ 3 S. 1 StGB) vor.
Weil der Erfolg der Verteidigung in Deutschland gegen seine Auslieferung auf der Basis des Grundsatzes „ne bis in idem“ also fraglich war, mußte der Europäische Haftbefehl gegen unseren Mandanten parallel auch in Italien angegriffen werden. Die Staatsanwaltschaft Mailand hat dann den Europäischen Haftbefehl am 24. Mai 2017 – ausdrücklich wegen des Verbots der Doppelbestrafung - aufgehoben und das OLG Düsseldorf mußte mit der Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls folgen.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf