Bitte rufen Sie uns an unter +49 (0) 211 1718380 oder schicken Sie uns eine Email an duesseldorf@ra-anwalt.de um herauszufinden, wie wir Ihnen helfen können.
Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Die Auslieferung von Deutschland an Spanien (Königreich Spanien, inkl. Balearen und Kanarische Inseln) kann aufgrund eines Europäischen Haftbefehls erfolgen. Auch deutsche Staatsangehörige können auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung an Spanien ausgeliefert werden.
Während des Ermittlungsverfahrens wird in Spanien der europäische Haftbefehl von dem Untersuchungsrichter ausgestellt, nach Anklageerhebung aber von dem mit der Hauptsache befassten Gericht. Während eines Ermittlungsverfahrens kann ein Haftbefehl bereits erlassen werden, wenn ein Beschuldigter einer Vorladung zur Vernehmung nicht Folge leistet. Der europäische Haftbefehl setzt eine Strafandrohung von mindestens 12 Monaten voraus. Solange die verfolgte Person nicht gefasst ist, kommt nach spanischem Recht eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht in Betracht. Nach der Festnahme bzw. Überstellung entscheidet über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls ein Untersuchungsrichter. Für den nationalen und europäischen Haftbefehl gilt, dass er bei dem Gericht angefochten werden kann, das den Haftbefehl erlassen hat. Darüber hinaus gibt es eine Haftbeschwerde zum nächsthöheren Gericht.
Auch in Spanien darf der Beschuldigte oder Angeklagte im Verfahren schweigen, ohne deswegen negative Konsequenzen befürchten zu müssen. Beschuldigte und Angeklagte haben ein Recht auf den Beistand eines Strafverteidigers. Anwesenheitsrechte des Beschuldigten oder seines Strafverteidigers im Ermittlungsverfahren bestehen nicht.
OLG Karlsruhe (Beschl. v. 7.9.2016) zur Auslieferung an Spanien: Keine besondere Umstände, die Anlass zur Durchführung einer Tatverdachts-Prüfung im Auslieferungsverfahren geben könnten; Bedeutung des Asylantrages des Verfolgten in Deutschland; Geltendmachung eines Rücküberstellungsvorbehalts.
OLG Köln, Beschl. v. 07.10.2011: Eine erneute Entscheidung in derselben Sache führte zur Aufhebung der früheren Entscheidung und zur Erklärung der Unzulässigkeit der Auslieferung an Spanien, weil nach der Entscheidung Umstände eingetreten sind, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind. Der Senatsentscheidung vom 23.03.2007 ist durch den Beschluss des Landgerichts Madrid vom 26.05.2011 der Boden entzogen worden, weil die spanische Justiz die Strafe mit Wirkung zum 11.05.2001 als vollstreckt ansieht und demgemäß eine Auslieferung zur Vollstreckung sich als nicht mehr zulässig erweist.
OLG Hamm Beschl. v. 29.12.2004: Wenn gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsverfahren zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird (Abs. 1 Nr. 1) bzw. ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde (Abs. 1 Nr. 2), steht es gem. § 83 b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 IRG im Ermessen der Bewilligungsbehörde, die Bewilligung der Auslieferung abzulehnen.
Wenn das deutsche Ermittlungsverfahren derzeit allein deshalb nicht weiter durchgeführt werden kann, weil die spanischen Behörden bislang noch nicht sämtliche Beweismittel, beispielsweise das sichergestellte DNA-Material, zur Verfügung gestellt haben, steht das der Bewilligung der Auslieferung nach Spanien nicht entgegen.
Für Notfälle haben wir einen 24 Std. Notruf unter 0172-2112373 oder 0172-7056055
Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf