Auslieferung an die Schweiz

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Die Auslieferung an die Schweiz (Schweizerische Eidgenossenschaft) basiert auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom Dezember 1957 mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom März 1978. Beide Seiten liefern eigene Staatsangehörige nicht aus. Wenn im konkreten Fall eine Auslieferung an die Schweiz tatsächlich möglich erscheint, kann in Deutschland vorläufige Auslieferungshaft gegen den Verfolgten verhängt werden.

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