Auslieferung die Russische Föderation

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Die Auslieferung an Russland (Russische Föderation) unterliegt dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen. Deutsche Staatsangehörige werden nicht ausgeliefert. Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden.

Europäisches Auslieferungsübereinkommen mit Russland

Auffällig oft rügt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aufgrund einer Vielzahl von Beschwerden strukturelle Mängel im Justizsystem und bezüglich der Haftbedingungen in der Russischen Föderation. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat inzwischen in mehr als 80 Fällen gegen Russland einen Verstoß gegen Art. 3 und 13 EMRK festgestellt, etwa 250 auf den ersten Blick begründete weitere Fälle lagen zu dem Zeitpunkt bereits vor und warteten auf Bearbeitung.

Katastrophale Haftbedingungen

Offensichtlich handelt es sich bei den Haftbedingungen um ein strukturelles Problem. Das stellt die russische Regierung nicht in Abrede. Daher hielt es der Gerichtshof für angebracht, das Pilotverfahren anzuwenden (Art. 46 EMRK, Art. 61 VerfO) (vgl. dazu EGMR V. Sektion, Urt. v. 10. 1. 2012 – 42525/07 u. 60800/08(Ananyev u. a./Russland).

Bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurden in den mehr als 80 Fällen die mit der Menschenrechtskonvention nicht zu vereinbarende zu lange Untersuchungshaft und die menschenrechtswidrige Haftsituation, insbesondere die chronische Überbelegung der Haftanstalten und die mangelnde Ausstattung der Haftanstalten gerügt.

In den russischen Gefängnissen gibt es vielfach Zellen mit drastischer Überbelegung, die nachfolgenden Beispiele aus der Entscheidung EGMR V. Sektion, Urt. v. 10. 1. 2012 – 42525/07 u. 60800/08 belegen das beispielhaft:

  •  Zelle 23 qm, 10 Schlafplätze, belegt mit 15 Personen
  • Zelle 25 qm, 10 Schlafplätze, belegt mit 14 Personen
  • Zelle 24 qm, 12 Schlafplätze, belegt mit 22 Personen
  • Zelle 24 qm, 12 Schlafplätze, belegt mit 14 Personen
  • Zelle 25 qm, 12 Schlafplätze, belegt mit 20 Personen
  • Zelle 24 qm, 10 Schlafplätze, belegt mit durchschnittlich 30 Personen, an einigen Tagen mit bis zu 40 Personen
  • Zelle 22 qm, 10 Schlafplätze, belegt mit 14 Personen
  • Zelle 19 qm, 6 Schlafplätze, belegt mit 9 Personen

Mehrere hundert Beschwerdeführer haben sich an den Europäischen Gerichtshof gewandt und insbesondere die Verletzung von Art. 3 und 13 EMRK gerügt, weil sie unter unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen in Haft gehalten worden wurden und in Russland keinen wirksamen Rechtsbehelf hatten. Manchen Beschwerdeführern standen in der Haft in Russland nur weniger als 1, 25 qm in einer Haftzelle zur Verfügung, anderen weniger als 2 qm. Der Europäische Gerichtshof hat Russland vielfach zu Schadensersatzleistungen verurteilt, ohne dass sich das strukturelle Problem der menschenrechtswidrigen Haftbedingungen entschärft hätte.

Der Europäische Gerichtshof hat auch festgestellt, dass Haftzellen in Polizeistationen häufig jegliche sanitären Einrichtungen fehlen (s. z. B. EGMR, Urt. v. 12. 6. 2008 – 16074/07, Rdnr. 89 – Shchebet/Russland), während in Strafanstalten und Untersuchungsgefängnissen der beschränkte Platz und Schlafraum das größte Problem ist (s. EGMR, Entsch. v. 16. 9. 2004 – 30138/02 – Nurmagomedov/Russland).

Wenn es um das Grundrecht auf Schutz gegen unmenschliche oder erniedrigende Behandlung geht, müssen vorbeugende Rechtsbehelfe vorhanden sein, um als wirksam angesehen werden zu können. Der Europäische Gerichtshof hat in zahlreichen Fällen bestätigt, dass verschiedene innerstaatliche Rechtsbehelfe des russischen Rechts gegen unmenschliche oder erniedrigende Haftbedingungen, nämlich

  • Beschwerde an die Gefängnisverwaltung;
  • Beschwerde an die Staatsanwaltschaft;
  • Beschwerde an den Ombudsmann;
  • Klage wegen Verstoßes gegen Rechte und Freiheiten;
  • Klage auf Schadensersatz,

in vieler Hinsicht nicht wirksam sind (s. u. a. EGMR, Urt. v. 16. 12. 2010 – 33099/08 – Kozhokar/Russland; EGMR, Urt. v. 7. 10. 2010 – 25432/05 – Skachkov / Russland u.a.).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kommt wiederholt zu dem Ergebnis, dass das russische Recht zurzeit keinen wirksamen Rechtsbehelf kennt, um eine behauptete unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Haftanstalten zu verhindern.

Als Fazit hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR V. Sektion, Urt. v. 10. 1. 2012 – 42525/07 u. 60800/08) fest:

„Unangemessene Haftbedingungen sind offensichtlich ein wiederkehrendes Problem in Russland: seit seiner ersten Entscheidung im Fall Kalashnikov 2002 (s. EGMR, Slg. 2002-VI = NVwZ 2005, 303) hat der Gerichtshof in mehr als 80 Urteilen gegen Russland eine Verletzung von Art. 3 und 13 EMRK festgestellt. Daher ist es an der Zeit und angebracht, den vorliegenden Fall unter dem Gerichtspunkt von Art. 46 EMRK zu prüfen (…)“.

Zu den festgestellten Verletzungen von Art. 3 EMRK ist es in Gefängnissen gekommen, die in verschiedenen Verwaltungsbezirken und geografisch unterschiedlichen Regionen der Russischen Föderation liegen. Gleichwohl war der Sachverhalt wesentlich derselbe: Häftlinge unterlagen unmenschlicher und erniedrigender Behandlung wegen akuten Platzmangels in ihren Zellen, nicht ausreichender Zahl von Schlafplätzen, ungerechtfertigt eingeschränkten Zugangs zu Tageslicht und Luft sowie fehlender Privatsphäre bei Benutzung der sanitären Einrichtungen. Die Verstöße gegen Art. 3 EMRK gingen nicht auf isolierte Vorfälle zurück. Dazu hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR V. Sektion, Urt. v. 10. 1. 2012 – 42525/07 u. 60800/08) fest:

„Vielmehr handelt es sich hier um ein weit verbreitetes Problem, dessen Grund in dem Versagen des russischen Gefängnissystems sowie darin liegt, dass es an ausreichenden Rechts- und Verwaltungsgarantien gegen diese rechtswidrige Behandlung fehlt. Das hat sehr viele Personen betroffen, die sich in Untersuchungsgefängnissen in ganz Russland befanden, und es kann weiterhin viele betreffen (vgl. EGMR, Slg. 2004-V, Rdnr. 189 = NJW 2005, 2521 [2529] – Broniowski/Polen; EGMR, Slg. 2006, Rdnr. 229 – Hutten-Czapska/Polen)“.

Politische Verfolgung

In einer die Russische Föderation betreffende Entscheidung aus 2015 hat das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung politischer Verfolgung und des Asylrechts gem. Art. 16a Abs. 1 GG für das Auslieferungsverfahren herausgestellt.

Politische Verfolgung aus Gründen, die allein in der politischen Überzeugung des Betroffenen, seiner religiösen Grundentscheidung oder in für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, die sein Anderssein prägen, sind einerseits asylerhebliche Merkmale. Das Asylrecht des Art. 16a Abs. 1 GG für politisch Verfolgte, die Zuflucht in der Bundesrepublik Deutschland suchen, ist unabhängig davon, ob ihnen im Auslieferungsersuchen eine Straftat vorgeworfen wird, es gewährleistet andererseits auch Schutz vor Auslieferung, der im konkreten Fall 2015 auch gewährt wurde.

In der Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht die Verpflichtung der Oberlandesgerichte zur eigenständigen Prüfung der politischen Verfolgung des Auszuliefernden herausgestellt, die den Ausgang des Asylverfahrens nicht abwarten muss. Art. 16a Abs. 1 GG verlangt bei entsprechenden Anhaltspunkten vor der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung alle tatsächlich möglichen Ermittlungen zur Aufklärung einer behaupteten Gefahr politischer Verfolgung des Verfolgten.

Zusicherungen der Russischen Föderation

In jüngerer Zeit (2016) hat das Bundesverfassungsgericht mindestens zweimal Verfassungsbeschwerden gegen eine Auslieferung an die Russische Föderation nicht zur Entscheidung angenommen und Ihnen Erfolgsaussichten abgesprochen. Dreh- und Angelpunkt waren in beiden Entscheidungen die von der Russischen Föderation abgegebenen Zusicherungen. Begründet wurde die erste Entscheidung (BVerfG - 2 BvR 1468/16 - ) damit, dass der Russischen Föderation im Hinblick auf die von ihr erteilten Zusagen zu Haftbedingungen und medizinischer Behandlung Vertrauen geschenkt werden müßte. Wörtlich heißt es da: „Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Russischen Föderation im Hinblick auf die von ihr erteilten Zusagen kein Vertrauen entgegengebracht werden kann“.

In einem weiteren Fall, in dem sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts aus Januar 2016 richtete, hat das Bundesverfassungsgericht ebenfalls die Zusicherungen der Russischen Föderation ausdrücklich ausreichen lassen (BVerfG - 2 BvR 348/16 -): „Diese Zusicherung ermöglicht die gebotene effektive Kontrolle der konventionskonformen Behandlung des Beschwerdeführers durch deutsche Stellen und ist daher in der Lage, etwaige Zweifel an der Einhaltung der Zusicherung zu zerstreuen“ (BVerfG - 2 BvR 348/16 -).

Hoffnung macht aber die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2015, wonach das Oberlandesgericht Schleswig-Holsteinisch bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung Bedeutung und Tragweite von Art. 16a Abs. 1 GG grundsätzlich verkannt und den Beschwerdeführer dadurch in diesem Grundrecht verletzt hat (- 2 BvR 221/15 -). Obwohl das OLG den Asylantrag des Verfolgten kannte, der erhebliche Hinweise auf einen möglicherweise bestehenden Asylanspruch aufwies, hat es sich nicht mit dem die Auslieferung möglicherweise hindernden Recht des Beschwerdeführers aus Art. 16a Abs. 1 GG auseinandergesetzt.

Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16) zur Auslieferung an die Russische Föderation, wenn eine in hohem Maße harte Strafe droht. Danach ist es nicht unbedingt unverhältnismäßig, einen Verfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die ihm im ersuchenden Staat droht, lediglich als extrem hart anzusehen ist.

OLG Karlsruhe (Beschluss vom 27.06.2016) zur Auslieferung an Russland, insbesondere zur Durchführung einer Tatverdachtsprüfung.

Bundesverfassungsgericht (Beschl. vom 09.03.2016) zur Auslieferung an Russland, insbesondere zu Garantien des ersuchenden Staates, den Ausgelieferten zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung von Zusicherungen zur Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes in der Vollzugsanstalt zu besuchen. Zur Verpflichtung der zuständigen Stellen, eigenständig zu prüfen, ob dem Betroffenen im Fall seiner Auslieferung politische Verfolgung droht.

Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 02.02.2016) zur Auslieferung an Russland: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Auslieferung nach verbindlicher Zusicherung des ersuchenden Staates.

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