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Eine Auslieferung an Rumänien kann auf der Basis eines Europäischen Haftbefehls erfolgen. Deutschland und Rumänien unterhalten einen relativ einseitigen Auslieferungsverkehr, bei dem die hier eingehenden Auslieferungsersuchen aus Rumänien dominieren. Aber auch deutsche Staatsangehörige können auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung an Rumänien ausgeliefert werden.
Rumänien macht immer wieder durch schlechte Haftbedingungen von sich reden.Vor allem, wenn man ins europäische Ausland schaut, dann wird dort auch der Vorwurf erhoben, in Rumänien würde das Instrument "Europäischer Haftbefehl" auch für sachfremde Zwecke mißbraucht.
Die Rechtsprechung zur Auslieferung an Rumänien ist nicht ganz einheitlich. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR v. 13.10.2015, Manea ./. Rumänien) hat in einem Fall gerügt, dass dem Beschwerdeführer in der Haftzelle nur ein Platz von 1,65 m² zur Verfügung gestanden habe, möglicherweise auch weniger. Außerdem wurden die hygienischen Verhältnisse bemängelt, insbesondere der fehlende Zugang zu fließendem Wasser und der Befall mit Parasiten in den Haftzellen.
OLG Hamm (Beschl. v. 23.8.2016) zur Auslieferung an Rumänien, insbesondere zu den schlechten Haftbedingungen in Rumänien. Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Auslieferung eines Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung derzeit unzulässig ist, weil die begründete und durch die bisherigen Auskünfte der rumänischen Behörden nicht ausgeräumte Besorgnis besteht, dass der Verfolgte im Hinblick auf den ihm lediglich zugesicherten persönlichen Haftraumanteil von 2-3 Quadratmetern menschenrechtswidrigen Haftbedingungen ausgesetzt sein wird.
OLG Celle (Beschluss vom 11.07.2016) zur Auslieferung an Rumänien, insbesondere zur Zulässigkeit der Übertragung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe an einen anderen EU-Staat gegen den Willen des Verurteilten.
OLG Bremen (Beschluss vom 30.06.2016) zur Auslieferung an Rumänien, insbesondere zu den schlechten Haftbedingungen in Rumänien,
OLG Stuttgart (Beschluss vom 17.06.2016) zur Auslieferung an Rumänien, insbesondere zur dortigen Strafvollstreckung: „.... ist nicht zulässig, da (derzeit) nicht gewährleistet ist, dass der Verfolgte dort Haftbedingungen vorfindet, die den Vorgaben der Europäischen Konvention zum Schutz von Menschenrechten und Grundfreiheiten und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen entsprechen. Die von den rumänischen Behörden in Aussicht gestellte Unterbringung in einer Haftzelle, die " 2 qm oder 3 qm persönlichen Raum, einschließlich Bett und entsprechende Möbel" gewährleiste, genügt den entsprechenden Anforderungen nicht“.
OLG Stuttgart (Beschl. vom 29.04.2016 ) zur Auslieferung an Rumänien zur dortigen Strafvollstreckung: „... ist nicht zulässig, da (derzeit) nicht gewährleistet ist, dass der Verfolgte dort Haftbedingungen vorfindet, die den Vorgaben der Europäischen Konvention zum Schutz von Menschenrechten und Grundfreiheiten und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen entsprechen“.
OLG Karlsruhe (Beschl. v. 30.12.2015) zur Auslieferung an Rumänien und zu den Anforderungen an die Zulässigkeit der Auslieferung aufgrund eines Abwesenheitsurteils. Das Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 466 ff. der rumänischen Strafprozessordnung soll grundsätzlich den Anforderungen des § 83 IV IRG hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafvollstreckung aus einem Abwesenheitsurteil genügen.
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Rechtsanwälte Dr. Martin Rademacher & Lars Horst, LL. M. - Düsseldorf