Auslieferung nach Argentinien

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In Deutschland gibt es kein Auslieferungsabkommen mit Argentinien. Eine Auslieferung an Argentinien - immerhin das achtgrößte Land der Welt - kann aber vertraglos erfolgen; das ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Für eine Auslieferung an Argentinien müssten Auslieferungsersuchen auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt werden. Nur die vorläufige Auslieferungshaft kann bei einer Auslieferung nach Argentinien bereits aufgrund einer Ausschreibung über Interpol angeordnet werden.

kein Auslieferungsabkommen mit Argentinien

Das OLG Dresden hat im Jahre 2015 in einem Auslieferungsverfahren mit Argentinien unter Hinweis auf die dort herrschenden Haftbedingungen die Auslieferung für unzulässig erklärt. Bemerkenswert an dieser Entscheidung war vor allem der Umgang mit den argentinischen Zusicherungen, dass Mindeststandards eingehalten würden, denen das OLG Dresden aber nicht den entscheidenden Wert beimaß.

Besonderes Augenmerk wird man bei Argentinien gegebenenfalls auch auf den Zugang von Gefangenen zu medizinischer Behandlung in der Haft legen müssen, wenn sich in Deutschland während des Auslieferungsverfahrens Anzeichen für erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen ergeben.

Die Rechtslage in Argentinien erscheint erst einmal übersichtlich, das Bild kann in der Realität aber trügen. Im Strafprozess in Argentinien gilt die Selbstbelastungsfreiheit, d.h. der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, auszusagen. Auch in Argentinien steht der Erlass eines Haftbefehls unter dem Richtervorbehalt, d.h., den Haftbefehl erlässt der Richter, der für das jeweilige Strafverfahren zuständig ist. Der Erlass eines Haftbefehls setzt den hinreichenden Tatverdacht voraus und die Erwartung, dass es nicht nur um eine Strafe geht, die später zur Bewährung ausgesetzt wird. Außerdem muss entweder Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr bestehen.

Ein Beschuldigter kann in Argentinien während eines Strafverfahrens einen Antrag auf „Haftbefreiung“ stellen. Der Richter kann dann eine Kaution anordnen und dem Beschuldigten Meldepflichten auferlegen. Im Falle eines Auslieferungsantrages aus Argentinien kann man die Option nicht von vornherein ausschließen, eine Lösung für den Verfolgten auch über den Haftbefreiungsantrag in Argentinien zu finden. Auch während eines Auslieferungsverfahrens können Haftbefreiungsanträge und Haftfreistellungsgesuche gestellt werden, die nicht die Anwesenheit des Verfolgten voraussetzen, die aber bis zu ihrer Entscheidung keine aufschiebende Wirkung haben.

Mit Blick auf die oben zitierte Entscheidung des OLG Dresden erscheint generell auch die Verteidigung unter dem Aspekt der Haftbedingungen erfolgversprechend. In Argentinien leben ca. 36 Millionen Menschen, knapp die Hälfte davon im Großraum Buenos Aires, wo es vierunddreißg Haftanstalten gibt. Im Land gibt es drei Hochsicherheitsgefängnisse. Die Haftbedingungen sind hoch problematisch, die Zustände sind unmenschlich, Feuchtigkeit und Schmutz überall und die sanitären Anlagen sind vorsintflutlich. Nach den erreichbaren Berichten ist nie gewährleistet, dass eine Untersuchungs- und Strafhaft in der Argentinischen Republik in einer Haftanstalt vollzogen wird, die den wesentlichen Grundzügen der deutschen Rechtsordnung entspricht.

Andere Aspekte der Verteidigung gegen eine Auslieferung an Argentinien hängen vom Einzelfall ab, wobei der Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und Argentinien nicht so intensiv ist, dass man anhand der Rechtsprechung auf typische Konstellationen zurückgreifen könnte.

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